OGH 5Ob1006/91

OGH5Ob1006/9129.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Ing. Miloslav Z*****, *****, 2.) Georg (Jiri) Z*****, *****, beide vertreten durch Heinz Dirnbacher, Geschäftsführer, Westbahnstraße 8, 1070 Wien, wegen Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Rekurses der Einschreiter 1.) Christine S*****, und 2.) K*****, beide vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1990, AZ 46 R 2074/90, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Im Grundbuchsverfahren ist - abgesehen vom Antragsteller im Antragsverfahren oder von Personen, deren verbücherbare Rechte von Amts wegen zu berücksichtigen sind - nur derjenige rekursberechtigt, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua), nicht aber derjenige, der die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche behauptet, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind (JBl. 1969, 561; EvBl. 1978/124, EvBl. 1983/104 ua; jüngst 5 Ob 52/90).

Daher besteht kein Rekursrecht des im Rangordnungsbeschluß bezeichneten Schriftenempfängers (vgl. RPfSlgG 505) und des präsumptiven Käufers der Liegenschaft gegen den Beschluß, mit dem später die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses an eine andere Person angeordnet wird (hier: Hinterlegung beim Prozeßrichter auf Grund von diesem erlassener einstweiliger Verfügung.

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