OGH 6Ob211/14v

OGH6Ob211/14v15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen E***** L*****, über den Revisionsrekurs des erblasserischen Witwers Ing. E***** L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2014, GZ 43 R 312/14x‑35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 19. März 2014, GZ 47 A 66/13i‑18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00211.14V.1215.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts, wurde dem erblasserischen Witwer am 11. Juli 2014 zugestellt. Am 21. Juli 2014 langte eine als „Sachverhaltsdarstellung“ bezeichnete Eingabe des erblasserischen Witwers ein, die von ihm, jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war. Die Eingabe richtet sich erkennbar gegen den erwähnten Beschluss des Rekursgerichts, weil der Einschreiter im Betreff die Ordnungsnummer der Zustellverfügung für den Beschluss des Rekursgerichts anführt.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 stellte das Erstgericht die Eingabe im Original samt Rechtsmittelbelehrung an den Einschreiter zurück mit der Aufforderung, falls der Einschreiter einen Revisionsrekurs einbringen möchte, solle er diesen binnen 14 Tagen durch einen Rechtsanwalt unterfertigen lassen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter am 15. September 2014 zugestellt. Eine Fotokopie der Eingabe behielt sich das Erstgericht zurück.

Innerhalb der vom Erstgericht gesetzten 14‑tägigen Frist kam vom Einschreiter keine Reaktion, worauf das Erstgericht den Akt samt der Fotokopie der Eingabe des Einschreiters mit einem Vorlagebericht, der auf einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters verweist, dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Rechtlich folgt:

Die unrichtige Benennung eines

Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS‑Justiz RS0036258). Da im vorliegenden Fall erkennbar ist, gegen welchen Beschluss sich die Eingabe des Einschreiters richtet, und dagegen nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs statthaft ist, hat das Erstgericht die Eingabe zutreffend als außerordentlichen Revisionsrekurs behandelt und vorgelegt (vgl RIS‑Justiz RS0036258 [T18, T25, T27, T30]). Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 AußStrG bedarf ein Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Das Erstgericht hat den Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts zutreffend zum Gegenstand eines befristeten Verbesserungsauftrags gemacht (§ 10 Abs 4 AußStrG).

Die Verbesserung ist nicht erfolgt.

Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor (3 Ob 23/02g; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 §§ 84, 85 Rz 24/2). Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde ( G. Kodek in Fasching/Konecny , ZPO² §§ 84, 85 Rz 272; RIS‑Justiz RS0115805 [T4]).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluss zweckmäßig (RIS‑Justiz RS0115805).

Stichworte