OGH 3Ob1/17v

OGH3Ob1/17v26.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Werner Landl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 22 R 193/16p‑44, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 25. März 2016, GZ 102 C 419/13t‑31, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00001.17V.0126.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Ersturteil zurück.

Das Erstgericht stellte den vom Kläger gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) dem Verfahrenshelfer des Klägers mit dem Auftrag zurück, das nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel binnen 14 Tagen durch Unterfertigung verbessert wieder vorzulegen. Innerhalb der für die Verbesserung gesetzten 14‑tägigen Frist wurde keine Verbesserung vorgenommen.

Auch wenn die Rechtsmittelschrift im Original zurückgestellt wurde und nur mehr eine Kopie im Akt erliegt, ist es aus Gründen der Klarstellung sinnvoll, über das erhobene Rechtsmittel eine endgültige Entscheidung zu treffen (RIS‑Justiz RS0115805; 7 Ob 43/15x), also den Rekurs des Klägers mangels Beseitigung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift zurückzuweisen.

Die im Rekurs geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen der ZPO über die Anwaltspflicht teilt der Senat nicht.

Für die Behandlung des im Rechtsmittel enthaltenen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – der ungeachtet der dem Kläger bereits bewilligten Verfahrenshilfe gestellt wurde – ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig.

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