OGH 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 1Ob2/00a; 8Ob348/99f; 8ObA274/01d; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 1Ob153/02k; 7Ob242/03v; 8ObA47/04a; 3Ob122/06x; 8ObA46/06g; 1Ob254/09y; 8ObA19/23m (RS0109397)

OGH9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 1Ob2/00a; 8Ob348/99f; 8ObA274/01d; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 1Ob153/02k; 7Ob242/03v; 8ObA47/04a; 3Ob122/06x; 8ObA46/06g; 1Ob254/09y; 8ObA19/23m21.4.2023

Rechtssatz

Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde.

Normen

ZPO §1 Ae3
ALöschG §1
FBG §39
HGB §157

9 ObA 17/98kOGH11.03.1998

Veröff: SZ 71/50

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T1) Veröff: SZ 71/175

1 Ob 2/00aOGH25.01.2000

Vgl

8 Ob 348/99fOGH13.04.2000

Auch; nur: Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. (T2)

8 ObA 274/01dOGH15.11.2001

nur T2; Beisatz: Hier: Verein. (T3)

9 ObA 95/02iOGH22.05.2002

Beis wie T1

8 Ob 197/02gOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T4)

1 Ob 153/02kOGH25.03.2003

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/27

7 Ob 242/03vOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

8 ObA 47/04aOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T5)

3 Ob 122/06xOGH27.06.2006

nur T2; Beisatz: Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des § 6 ZPO ist zulässig. (T6); Veröff: SZ 2006/94

8 ObA 46/06gOGH19.06.2006
1 Ob 254/09yOGH29.01.2010

nur T2; Beis wie T5

8 ObA 19/23mOGH21.04.2023

vgl; nur T2: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19980311_OGH0002_009OBA00017_98K0000_001

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