OGH 1Ob2409/96p; 2Ob221/97g; 4Ob79/98s; 4Ob156/98i; 2Ob376/97a; 9Ob33/99i; 6Ob136/99i; 7Ob196/03d; 5Ob113/04k; 8Ob58/04v; 7Ob17/06k; 2Ob82/06g; 1Ob238/07t; 2Ob2/09x; 2Ob128/09a; 7Ob211/09v; 4Ob88/13i; 3Ob90/13a; 2Ob211/12m; 1Ob188/15a; 8Ob127/15g; 8Ob88/19b; 5Ob198/21k; 1Ob214/22k; 5Ob70/23i (RS0108535)

OGH1Ob2409/96p; 2Ob221/97g; 4Ob79/98s; 4Ob156/98i; 2Ob376/97a; 9Ob33/99i; 6Ob136/99i; 7Ob196/03d; 5Ob113/04k; 8Ob58/04v; 7Ob17/06k; 2Ob82/06g; 1Ob238/07t; 2Ob2/09x; 2Ob128/09a; 7Ob211/09v; 4Ob88/13i; 3Ob90/13a; 2Ob211/12m; 1Ob188/15a; 8Ob127/15g; 8Ob88/19b; 5Ob198/21k; 1Ob214/22k; 5Ob70/23i19.10.2023

Rechtssatz

Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (vergleiche 6 Ob 2144/96d).

Normen

ABGB §1167
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1489 IIB
WGG §14 Abs2

1 Ob 2409/96pOGH14.10.1997
2 Ob 221/97gOGH09.10.1997

Beisatz: Deshalb kann bei Verletzung der Bauüberwachung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen. (T1)

4 Ob 79/98sOGH05.05.1998

Auch; Beis wie T1

4 Ob 156/98iOGH16.06.1998

Auch; Beis wie T1

2 Ob 376/97aOGH25.02.1999

Beis wie T1

9 Ob 33/99iOGH14.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T2)

6 Ob 136/99iOGH15.07.1999

Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T3)<br/>Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T4)

7 Ob 196/03dOGH10.11.2003

Auch; Beis wie T1

5 Ob 113/04kOGH25.05.2004
8 Ob 58/04vOGH17.03.2005

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer. (T5)

7 Ob 17/06kOGH30.08.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T6)

2 Ob 82/06gOGH21.06.2007

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 238/07tOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 2/09xOGH10.06.2009

Vgl; vgl Beis wie T2; vgl Beis wie T3

2 Ob 128/09aOGH28.01.2010

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll. (T7)

7 Ob 211/09vOGH03.03.2010

Auch

4 Ob 88/13iOGH18.06.2013

Vgl auch

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013

Vgl auch

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/86

1 Ob 188/15aOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T1

8 Ob 127/15gOGH29.03.2016

Vgl auch

8 Ob 88/19bOGH18.11.2019

Vgl; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T8)

5 Ob 198/21kOGH16.12.2021

Vgl

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T9)

5 Ob 70/23iOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0010OB02409_96P0000_003

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