OGH 9Ob33/99i

OGH9Ob33/99i14.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****bau GmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 464.605,41 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 6 R 138/98a-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0085853; Arb 11.265 ua).

Zur Bauaufsicht gehört in dem von der Revisionswerberin verstandenen Sinn die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen sowie auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen und die Führung des Baubuchs, also alle Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit den Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können (SZ 70/198). Nach ständiger Rechtsprechung dient die Bauaufsicht jedoch nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. Der Werkunternehmer kann daher aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Verschulden ableiten (SZ 70/198; RdW 1998, 67 = ecolex 1998, 125; ecolex 1998, 689; 4 Ob 156/98i).

Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Fehler in dem dem Architekten übertragenen Bereich hat der Bauherr zu vertreten (RdW 1998, 67 = ecolex 1998, 125). Aus den Feststellungen folgt, daß der beklagten Partei die Statik hinsichtlich der Dachkonstruktion übertragen wurde und sie nur der Annahme war, daß die eingebauten Druckriegel auch Zugkräfte aufnehmen können, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die geänderte Ausführungsvariante den statischen Erfordernissen entsprach. Eine Wechselbelastung als Zug- und Druckbelastung war auf dem Lastblatt der Beklagten nicht vermerkt. Es war auch nicht ersichtlich, daß die Druckriegel Zugkräfte aufnehmen müssen. Es bildet keine erhebliche Rechtsfrage, soweit die Vorinstanzen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt keinen dem Architekten erkennbaren Fehler in dem ihm übertragenen Wirkungsbereich erkennen konnten, zumal ihm im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung die Planung (bzw hier die Statik) nicht übertragen war.

Es steht fest, daß die Druckriegel keine Zugkräfte aufnehmen konnten. Der beklagten Partei war die Statik der Dachkonstruktion übertragen. Sie wußte, daß Druckriegel bei ihrer geänderten Ausführungsvariante bauseits eingebaut wurden. Da sie sich über die statischen Verhältnisse nicht orientierte oder den Architekten auf die für ihn nicht erkennbare Gefahrenlage hinwies und nur annahm, daß die Druckriegel auch Zugkräfte aufnehmen können, war die unter dieser Annahme auch lege artis vorgenommene Ausführung der Arbeiten ohne Bedeutung, weil sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trug, die jedoch in dem der Beklagten übertragenen Bereich Beachtung hätten finden müssen.

Soweit die Vorinstanzen aus den konkreten Feststellungen im Einzelfall die schuldhafte Verletzung der Vertragspflicht durch die Beklagte abgeleitet haben, so liegt darin keine krasse Verkennung der Rechtslage. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind daher nicht gegeben.

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