OGH 1Ob188/15a

OGH1Ob188/15a22.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG, Linz, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Hengstschläger Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, und 2. C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Riedler, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seite der zweitbeklagten Partei S***** GmbH & Co KGaA, *****, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 102.766 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2015, GZ 1 R 206/14s‑60, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Oktober 2014, GZ 63 Cg 87/12h‑52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der erstbeklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

Zwar muss in jenen Fällen, in denen ein vertraglicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde, der Schädiger beweisen, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit trifft (§ 1298 Satz 2 ABGB; 3 Ob 191/13d mwN), jedoch ist die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit eine Frage des Einzelfalls, die nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS‑Justiz RS0026555 [T5]; RS0030644 [T47] ua). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Klägerin im Hinblick auf die gegenüber der Erstbeklagten verneinte grobe Fahrlässigkeit nicht auf.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt als grobe Fahrlässigkeit eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die in ihrer Schwere die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich übersteigt und den Eintritt nachteiliger Folgen als wahrscheinlich vorhersehbar macht (RIS‑Justiz RS0030477; RS0030359). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS‑Justiz RS0030477 [T15]). Die Einstufung eines Verschuldens als grob fahrlässig erfordert ferner, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS‑Justiz RS0030272; RS0031127 [T28]).

Wenn das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin aufgezählten Sorgfaltsverstöße (Stichworte: Koordinations-gespräch, Verlegeplan, Ausgleichsmaterial, Dehnfugen und Fliesenbelag) kein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Erstbeklagten sah, liegt dies im Rahmen des von der zitierten Judikatur gezogenen Ermessensspielraums. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, dass der Erstbeklagten eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten ist.

2. Zur außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten:

Vor Beginn der Arbeiten zur Einbringung des Fußbodenheizsystems fand keine Koordinationsbesprechung unter Beteiligung sämtlicher mit dem Bodenaufbau bis hin zur Einbringung der Fliesen beauftragten Handwerker und Professionisten statt. Die Verpflichtung zu einem Koordinationsgespräch nach der ÖNORM B 2242, auf die die Zweitbeklagte erkennbar Bezug nimmt, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie jeden beteiligten Unternehmer trifft, und zwar unabhängig davon, ob seine Arbeiten auf denen der anderen aufbauen oder ob sie die Grundlage für andere Arbeiten sind (4 Ob 156/98i). Abgesehen davon, dass danach der Heizsystem‑Anbieter auf die Notwendigkeit einer solchen Koordinationsbesprechung hinzuweisen hatte, was die Zweitbeklagte gar nicht behauptet getan zu haben, braucht sich die Klägerin selbst dann, wenn die Erstbeklagte ihr gegenüber Koordinationspflichten verletzt hätte, kein Mitverschulden anrechnen. Die die Bauaufsicht durchführende Erstbeklagte soll den Bauherrn (Klägerin) vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber deren Verantwortung mindern. Der Werkunternehmer (Zweitbeklagte) kann daher aus einer ungenügenden Bauüberwachung kein seine Haftung minderndes Mitverschulden ableiten (4 Ob 156/98i mwN; RIS‑Justiz RS0108535 [T1]). Die Klägerin braucht sich daher ein allfälliges Fehlverhalten der Erstbeklagten im Zusammenhang mit der unterlassenen Durchführung einer Baubesprechung nicht gemäß § 1304 ABGB anrechnen zu lassen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte