OGH 2Ob286/97s (RS0108443)

OGH2Ob286/97s17.1.2023

Rechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes.

Normen

UVG §7 Abs1 Z1

2 Ob 286/97sOGH25.09.1997
3 Ob 5/98aOGH28.01.1998
8 Ob 31/98mOGH12.02.1998
1 Ob 109/98fOGH28.07.1998

Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG erfasst die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse. (T1)

7 Ob 16/00dOGH29.03.2000

nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. (T2)

3 Ob 324/98pOGH24.05.2000

nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T3)

9 Ob 157/02gOGH04.09.2002

nur T2

8 Ob 103/02hOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 90/03dOGH12.06.2003

nur T3

10 Ob 63/09aOGH10.11.2009
10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5)

10 Ob 49/09tOGH29.09.2009
10 Ob 59/09pOGH29.09.2009
10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T6)

10 Ob 5/10yOGH09.02.2010
1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. (T7)<br/>Beis wie T4; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2010/48

10 Ob 32/10vOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 51/10pOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 67/10sOGH05.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/122

10 Ob 16/10sOGH09.11.2010

Auch; nur T2; Beis wie T1

10 Ob 107/15fOGH19.01.2016

Auch

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Auch; nur T2

10 Ob 24/17bOGH18.07.2017

Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T8)

10 Ob 33/17aOGH13.09.2017

Vgl auch

10 Ob 71/17iOGH23.01.2018

Auch; ähnlich nur T7; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T9)

10 Ob 23/19hOGH25.06.2019

Auch

10 Ob 25/20dOGH01.09.2020

Vgl

10 Ob 51/20bOGH30.03.2021
10 Ob 31/22iOGH13.09.2022
10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19970925_OGH0002_0020OB00286_97S0000_001

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