Rechtssatz
Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes.
1 Ob 109/98f | OGH | 28.07.1998 |
Vgl auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 1 UVG erfasst die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse. (T1) |
7 Ob 16/00d | OGH | 29.03.2000 |
nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. (T2) |
10 Ob 60/09k | OGH | 29.09.2009 |
Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4) |
10 Ob 46/09a | OGH | 20.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T5) |
10 Ob 3/10d | OGH | 09.02.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T6) |
1 Ob 160/09z | OGH | 05.05.2010 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. (T7)<br/>Beis wie T4; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2010/48 |
10 Ob 24/17b | OGH | 18.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T8) |
10 Ob 71/17i | OGH | 23.01.2018 |
Auch; ähnlich nur T7; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T9) |
10 Ob 41/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0020OB00286_97S0000_001
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