Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse in der Titelhöhe ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschußgewährenden Bundes (Neumayr in Schwimann, ABGB**2, Rz 4 zu § 7 UVG mwN). Die nunmehrige Neufestsetzung des Unterhaltes hat mit der Frage der begründeten Bedenken nichts zu tun, weshalb die Entscheidungen über die Gewährung der Vorschüsse und die Unterhaltsherabsetzung nicht widersprüchlich sind, zumal sie von verschiedenen Tatsachengrundlagen ausgehen. Diese Tatsachengrundlagen, wozu auch das bei Anspannung erzielbare Einkommen gehört, können vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Sind aber demnach die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen maßgebend, so sind die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen nicht erheblich im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.
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