Rechtssatz
Bei einem mehrseitigem Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren.
1 Ob 333/98x | OGH | 25.05.1999 |
Auch; Beisatz: Zu den Hauptpflichten des Treuhänders zählt die Pflicht zur Interessenwahrung für den oder die Auftraggeber nach dessen oder deren Weisungen und die Pflicht zur eingehenden Aufklärung und Information. (T1) |
6 Ob 262/99v | OGH | 25.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Treuhandverpflichtung ist jedenfalls auch und vorrangig nach dem Zweck des Treuhandgeschäfts zu beurteilen. (T2) |
9 Ob 101/06b | OGH | 18.10.2006 |
Beisatz: Die Treuhänderin hat der von ihr übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und die gegensätzlichen Interessen der Treugeber bestmöglich zu wahren. (T3) |
7 Ob 111/08m | OGH | 11.09.2008 |
Beis wie T3; Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T4) |
9 Ob 87/16h | OGH | 28.02.2017 |
Beisatz: Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage mit einer gerichtlichen Hinterlegung vorgehen. (T6) |
20 Ds 2/19b | OGH | 29.10.2019 |
Beisatz: Die Ansicht, Treuhandbedingungen seien immer „wort- und buchstabengetreu zu erfüllen“, trifft nur auf Treuhandschaften mit insgesamt klaren Regelungen zu, nicht aber auf „Konfliktsfälle“, in denen solche fehlen. (T7)<br/>Beisatz: Wenn die Anweisungs‑ oder Ausfolgungspflicht des Treuhänders nach dem (reinen) Wortlaut der Treuhandvereinbarung ausschließlich vom Vorliegen einer Urkunde abhängig gemacht wurde, bedeutet dies nicht, dass dieser damit quasi eine „Erfüllungsgarantie“ für die Kaufpreiszahlung übernommen hat. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00043_97Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)