Normen
5 Ob 2017/96w | OGH | 16.04.1996 |
5 Ob 104/97y | OGH | 13.01.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Bei Benützungsregelungen über nicht im Wohnungseigentum stehenden Kraftfahrzeugabstellplätze stellt auch der bisher nicht berücksichtigte Bedarf eines Wohnungseigentümers einen wichtigen Grund dar. Es muss auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, zur gerechten Verteilung nicht genügend vorhandener Abstellplätze eine Turnuslösung zu wählen (hier: Benützung eines Garagenplatzes für die Dauer von drei Jahren; ebenso MietSlg 42/33). (T1) |
5 Ob 17/99g | OGH | 09.02.1999 |
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung). (T2) |
7 Ob 151/99b | OGH | 23.06.1999 |
Vgl auch; nur: Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T3)<br/>Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T4) |
5 Ob 228/00s | OGH | 11.10.2000 |
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T5)<br/>Beisatz: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt gemäß § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG und § 528 Abs 1 ZPO nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T6) |
9 Ob 82/01a | OGH | 23.05.2001 |
Vgl auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T7) |
5 Ob 285/02a | OGH | 17.12.2002 |
nur T2; Beis wie T6 nur: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T8) |
9 Ob 22/03f | OGH | 21.05.2003 |
Auch; nur T5; nur T3; Beisatz: Die Ermessensentscheidung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. (T9) |
3 Ob 29/04t | OGH | 26.08.2004 |
Auch; nur: Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T10) |
5 Ob 159/06b | OGH | 12.09.2006 |
Auch; nur T5 |
5 Ob 87/07s | OGH | 08.05.2007 |
Auch; nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 |
5 Ob 279/08b | OGH | 27.01.2009 |
nur T10; Beis wie T9 |
5 Ob 135/09b | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; nur T2; nur T10; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter. (T11) |
5 Ob 69/11z | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4 |
1 Ob 247/12y | OGH | 14.03.2013 |
Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T12) |
5 Ob 19/14a | OGH | 25.07.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Werbefläche an der Hausfassade. (T13)<br/>nur T3, nur T12 |
5 Ob 222/14d | OGH | 27.01.2015 |
Auch; nur T5 |
5 Ob 151/15i | OGH | 25.01.2016 |
Auch; nur T5 |
5 Ob 74/21z | OGH | 16.12.2021 |
Vgl |
5 Ob 153/21t | OGH | 02.12.2021 |
nur T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8 |
5 Ob 23/22a | OGH | 03.03.2022 |
nur T5; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 |
5 Ob 155/22p | OGH | 18.04.2023 |
nur T3; nur T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02017_96W0000_001
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