Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Solche Rechtsfragen werden von den Revisionsrekurswerbern nicht aufgezeigt:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren hinsichtlich einer im Miteigentum der Antragstellerin und der sieben Antragsgegner stehenden Liegenschaft samt Haus. Die Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter greift dann Platz, wenn sich die Miteigentümer untereinander nicht einigen können (Jensik, Miteigentum Wohnungseigentum 19).
Wie vom Senat bereits im zweiten Rechtsgang ausgeführt wurde (9 Ob 82/01a), ist im Gesetz nicht geregelt, nach welchen Gesichtspunkten die Benützungsregelung zu erfolgen hat. Diese Regelung soll grundsätzlich jedem Miteigentümer eine annähernd seinem Anteil entsprechende Nutzung der gemeinschaftlichen Sache verschaffen, wobei aber auch der persönliche Bedarf und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0013612). Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher auf Grund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Es ist daher durchaus sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden und bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung zugrundezulegen (5 Ob 1031/91). Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen.
Die Benützungsregelung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Das Gericht ist dabei nicht an das Begehren der antragstellenden Partei gebunden; dieses ist nur als unverbindliche Anregung aufzufassen, um eine billige Lösung zu finden (5 Ob 47/97s; RIS-Justiz RS0013385, RS0013635). Letztlich ist die Benützungsregelung eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (Gamerith in Rummel, ABGB³ § 835 Rz 7 mwN; 5 Ob 69/91; 5 Ob 2219/96a; RIS-Justiz RS0101498 ua), die von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (RIS-Justiz RS0013612 [T2]; vgl auch RS0006039 [T3]). Diesen Umständen kommt aber in der Regel keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu. Das Rekursgericht hat alle im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Faktoren - einschließlich der von den Revisionsrekurswerbern aufgeworfenen Fragen - bei seiner von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung erwogen und berücksichtigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.
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