OGH 5Ob2219/96a

OGH5Ob2219/96a24.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1.) Dr.Irmgard S*****, und 2.) Maria S*****, beide vertreten durch Dr.Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Fatemeh E*****, vertreten durch Dr.Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr.Brigitte K*****, vertreten durch Dr.Benedikt Waller, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Fa.H***** Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr.Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, 4.) Mag.Karin S*****, und 5.) Dr.Paul I*****, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 1996, GZ 39 R 187/96f-54, womit der Beschluß (richtig: Sachbeschluß) des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9. November 1995, GZ 1 Nc 213/94d-46, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Parteien dieses Verfahrens sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** und verfügen entsprechend ihren Anteilsrechten mit wenigen Ausnahmen auch über Wohnungseigentum an einzelnen Wohnungen des auf der Liegenschaft errichteten Hauses *****. Die Anteile sind, soweit sie hier interessieren, so verteilt, daß den Antragstellerinnen (Mutter und Tochter) zusammen das Hälfteeigentum an der Liegenschaft zukommt, während der Erstantragsgegnerin 126/3142 Anteile und der Zweitantragsgegnerin 298/3142 Anteile gehören.

Zum gemeinsamen Haus gehört ein 284 m**2 großer Garten, der über eine jedem Hauseigentümer zugängliche Gangtür sowie über die Terrassentür der Wohnung der Erstantragsgegnerin (top 15/16) erreichbar ist. Daß es sich bei diesem Garten um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt, ist kein Streitpunkt.

Die Liegenschaft stand vormals im gleichteiligen Miteigentum der Familien S***** (von denen die Antragstellerinnen ihre Rechte herleiten) und W***** (den indirekten Rechtsvorgängern der Antragsgegner). Zwischen diesen Familien war mündlich vereinbart, daß der Garten nur von den Hälfteeigentümern, nicht aber von den Mietern des Hauses benützt werden darf. Ing.Reinhard W*****, der als letzter der Familie W***** über einen Hälfteanteil der Liegenschaft verfügte, hatte zunächst wenig Interesse an der Nutzung des Gartens, nutzte ihn dann aber ab seiner Heirat im Jahr 1979 vermehrt. Ab diesem Jahr benützten die Familien S***** und W***** den Garten gemeinsam, wobei beide Familien einen Schlüssel für die Gangtür zum Garten besaßen. Der gesamte Garten wurde im guten Einvernehmen von beiden Familien gepflegt; standen größere Arbeiten, etwa das Umschneiden eines Baumes, an, wurde dies abgesprochen. Eine räumliche Aufteilung des Gartens oder auch eine Aufteilung der Gartennutzung in zeitlicher Hinsicht war nicht vereinbart.

Den Antragstellerinnen fiel der Hälfteanteil der Familie S***** im Erbweg zu; Ing.Reinhard W***** verkaufte seinen Hälfteanteil (ohne die Antragstellerinnen von seiner Verkaufsabsicht zu informieren) im Jahr 1990 an die Drittantragsgegnerin, wobei er sie darauf hinwies, daß der Garten nur von den Familien S***** und W*****, nicht aber von den Mietern benützt werden dürfe. Die Drittantragsgegnerin versicherte Ing.W*****, daß sie für die Beibehaltung dieses Usus insofern Sorge tragen würde, als beim Abverkauf einzelner Wohnungen das Gartenbenützungsrecht an eine bestimmte Wohnung gekoppelt werde.

In Folge verkaufte die Drittantragsgegnerin einzelne Eigentumswohnungen an die übrigen Antragsgegner bzw deren Rechtsvorgänger, darunter die Wohnung top 15/16 an die K***** Ges.m.b.H., die Rechtsvorgängerin der Erstantragsgegnerin. Alle Käufer mit Ausnahme der K***** Ges.m.b.H. verzichteten entsprechend der Zusicherung, die die Drittantragsgegnerin Ing.W***** gegeben hatte, in ihren Verträgen auf die anteilige Gartennutzung zugunsten (des Eigentümers) der Wohnung top 15/16. Alle Nutzungsrechte, die mit dem Hälfteeigentum (der Drittantragsgegnerin) an der Liegenschaft verbunden waren, wurden mit der Wohnung top 15/16 gekoppelt und an die K***** Ges.m.b.H. überbunden.

Am 1.8.1991 erwarb die Erstantragsgegnerin die Wohnung top 15/16 von der K***** Ges.m.b.H., wobei im Kaufvertrag festgehalten wurde, daß ihr die Mitbenützung des Gartens zugesichert werde. Wegen der sich schon abzeichnenden Differenz hinsichtlich der Gartenbenützung "mit anderen Miteigentümern" (offenbar den Antragstellerinnen) wurde in den Kaufvertrag der Erstantragsgegnerin der Passus aufgenommen, daß sie weitere S 200.000,-- zu zahlen hat, sobald verbindlich feststeht, daß sie ihr Gartenbenützungsrecht lediglich mit einem zweiten Miteigentümer teilen muß.

Ursprünglich hatte der Geschäftsführer der Drittantragsgegnerin beabsichtigt, die Wohnung top 15/16 wegen des mit ihr verbundenen Rechts der Gartenbenützung selbst zu nutzen. Dementsprechend wurde den Kaufinteressenten für die übrigen Wohnungen bei der Besichtigung jeweils mitgeteilt, daß mit dem Kauf der Wohnung keinerlei Rechte zur Benützung des Gartens verbunden seien und dies in Form der bereits erwähnten Verzichtserklärungen in den Kaufverträgen bzw in Nachträgen hiezu festgehalten. Der m**2-Preis für die Wohnungen ohne Gartenbenützungsrecht betrug zwischen S 8.000,-- und S 9.000,--, während die Erstantragsgegnerin bei vergleichbarem Zustand der Wohnung zwischen S 14.000,-- und S 15.000,-- für den m**2 zu zahlen hatte.

Nunmehr begehren die Antragstellerinnen eine gerichtliche Benützungsregelung, die das Recht der Gartennutzung zwischen ihnen und der Erstantragsgegnerin so aufteilt, daß den Antragstellerinnen 92,5 % und der Erstantragsgegnerin 7,5 % der Gartenfläche (26 m**2) zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird. Sie berufen sich dabei einerseits auf eine im Jahr 1956 zwischen den seinerzeitigen Hälfteeigentümern zustandegekommene Vereinbarung, wonach der Familie S***** als Gegenleistung für die Instandsetzung des Gartens (und der Gartenhütte) das ausschließliche Nutzungsrecht am Garten zugestanden worden sei, andererseits auf den von allen Antragsgegnern mit Ausnahme der Erstantragsgegnerin erklärten Verzicht auf die Gartennutzung.

Die Erstantragsgegnerin strebt demgegenüber im Hinblick auf das ihr vertraglich zugesicherte Gartennutzungsrecht und die Verzichtserklärungen der übrigen Antragsgegner eine Benützungsregelung an, die ihr und den Antragstellerinnen gleichteilige Nutzungsrechte am Garten verschafft. Sie wird in diesem Begehren von der Drittantragsgegnerin unterstützt. Die Viertantragsgegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt; der Fünftantragsgegner erklärte ausdrücklich, keine Ansprüche auf Gartennutzung geltend zu machen, weil er seine Wohnung ohne Gartennutzungsrechte erworben habe und sich an seinen Verzicht gebunden erachte. Lediglich die Zweitantragsgegnerin macht eigene, ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Gartennutzungsrechte geltend. In diesem Sinn brachte sie - damals noch nicht anwaltlich vertreten - am 24.5.1995 vor, daß ihr Verzicht auf das Gartenmitbenützungsrecht "vermutlich durch eine Fehlinterpretation der geltenden Rechtslage" zustandegekommen sei. In Anbetracht einer geänderten Rechtslage möchte sie auf das Mitbenützungsrecht "nicht unbedingt verzichten" (ON 27). In einer weiteren Eingabe (die eine Reaktion auf die Androhung rechtlicher Schritte durch die Drittantragsgegnerin darstellte) erklärte sie dann am 8.8.1995, daß sie entgegen ihrer früheren Auffassung keinen Anspruch auf Mitbenützung des Garten erhebe und an einer Verfahrensbeteiligung nicht interessiert sei. Sie verzichte auch weiterhin auf das Recht zur Gartenbenützung (ON 36). Am 25.8.1995 zog die Zweitantragsgegnerin - immer noch unvertreten - "ihren Brief vom 8.8.1995 zurück und verblieb bei der Erklärung vom 24.5.1995" (ON 39). Mit der bei Gericht am 19.9.1995 eingelangten Eingabe ihres nunmehrigen Verfahrensvertreters bekräftigte schließlich die Zweitantragsgegnerin ihren Anspruch auf Mitbenützung des Gartens und stellte den Antrag, ihr einen annähernd ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Gartens zur Benützung zuzuweisen.

Das Erstgericht traf (im zweiten Rechtsgang, nachdem eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung mangels Verfahrensbeteiligung der Zweitbis Fünftantragsgegner als nichtig aufgehoben worden war) eine Benützungsregelung, derzufolge den Antragstellerinnen und der Erstantragsgegnerin jeweils 50 % des Gartens - den Antragstellerinnen vom Haus bzw dem allgemeinen Gartentor aus gesehen der rechte, der Erstantragsgegnerin der linke Teil - zur ausschließlichen Benützung zugewiesen wird. Es ging dabei vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie von der schon im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellung aus, daß die von den Antragstellerinnen behauptete Benützungsvereinbarung (aus dem Jahr 1956), wonach der Familie S**** vom damaligen zweiten Hälfteeigentümer als Ausgleich für die Instandsetzung des verwilderten Gartens die alleinige Gartenbenützung zugesagt worden sei, nicht nachgewiesen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die Antragstellerinnen nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils nicht mehr als 50 % des Gartens für sich beanspruchen könnten; der Erstantragsgegnerin komme das allen übrigen Miteigentümern zustehende Nutzungsrecht von gleichfalls 50 % auf Grund der Verzichtserklärungen der Zweit- bis Fünftantragsgegner trotz ihres Miteigentumsanteils von nur 126/3142 alleine zu.

Das von den Antragstellerinnen sowie der Zweitantragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück. Es führte im wesentlichen aus:

Einer Benützungsregelung unter Miteigentümern komme bloß obligatorischer Charakter zu; sie binde daher nur die vertragsschließenden Parteien und deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber den Einzelrechtsnachfolger. Im Kaufvertrag zwischen Ing.Reinhard W***** und der Drittantragsgegnerin sei festgehalten, daß letztere die Miteigentumsanteile mit allen Rechten und Pflichten erwerbe, wie sie Ing.Reinhard W***** besessen habe. In dieser Formulierung sei nach der Judikatur (vgl SZ 54/84) die Überbindung einer Benützungsregelung zu sehen. Die Benützungsregelung stelle jedoch ein dreipersonales Rechtsverhältnis dar, weshalb für die Weitergeltung auch die Zusage der verbleibenden Eigentümer notwendig gewesen wäre (vgl SZ 54/63 [richtig: SZ 54/163]; Rummel I § 834 Rz 4). Mangels Zustimmung der Antragstellerinnen zu einer Übernahme der Benützungsregelung sei daher mit Veräußerung der Miteigentumsanteile durch Ing.Reinhard W***** auch eine allenfalls zwischen den Antragstellerinnen und Ing.Reinhard W***** bestehende Benützungsregelung hinfällig geworden; es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen den Familien S***** und W***** eine echte Benützungsregelung oder eine bloße Gebrauchsregelung bestanden habe.

Die Erstantragsgegnerin habe damit nicht in eine bestehende Benützungsregelung eintreten können. Zu klären bleibe die Bedeutung des von den übrigen Antragsgegnern - wie das Erstgericht annahm:

zugunsten der Wohnung top 15/16 - erklärten Verzichts auf das Recht der Gartenbenützung.

Es sei von der Drittantragsgegnerin wohl beabsichtigt gewesen, die Gartennutzung entsprechend der bisherhigen Übung an die Wohnung top 15/16 zu binden. Diese aus der Vertragskonstruktion sich ergebende Absicht sei jedoch nicht hinreichend; vielmehr werde ein Verzicht (der übrigen Antragsgegner) zugunsten der Wohnung top 15/16 nur dann angenommen werden können, wenn sie durch ein Einverständnis aller Erwerber von Liegenschaftsanteilen zum Vertragsinhalt gemacht worden sei. Das setze zumindest die Kenntnis der Käufer voraus, daß ihr anteiliges Nutzungsrecht am Garten, auf das sie verzichteten, an die Wohnung top 15/16 gebunden werden sollte. Das Erstgericht werde daher die mit den jeweiligen Käufern getroffene Vereinbarungen iSd Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen und festzustellen haben, ob der Verzicht der Käufer auf ihr Nutzungsrecht zugunsten der Wohnung top 15/16 erfolgte oder allgemein. Ein bloß allgemein erfolgter Verzicht wäre der Eigentümergemeinschaft und nicht bloß der Erstantragsgegnerin zugute gekommen. Ein nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG verbotener Nutzungsvorbehalt sei jedenfalls in der Vereinbarung nicht zu erblicken, da das Verbot bei Gleichgewichtigkeit der Vertragslage nicht greife.

Diese Entscheidung enthält den (an sich entbehrlichen: § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 18 letzter Satz MRG) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt; darüber hinaus wurde der weitere Rekurs für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, "ob bei Veräußerung der Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum das Nutzungsrecht vom Eigentumsrecht getrennt und dieses der Rechtsvorgängerin der Erstantragsgegnerin bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile übertragen werden konnte".

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Drittantragsgegnerin geltend, daß die Antragsstellerinnen an die seinerzeit mit der Familie W***** getroffene Benützungsvereinbarung, wonach die Gartenbenützung gleichteilig ihnen und einem Anteilseigner auf der anderen Seite zukomme, gebunden seien, und zwar unabhängig von der beim anderen Hälfteeigentümer (auf Seite der Antragsgegner) eingetretenen Rechtsnachfolge. Einer Zustimmung der Antragstellerinnen zur Überbindung der Benützungsvereinbarung an die Drittantragsgegnerin und letztlich an die Erstantragsgegnerin habe es, wie der Oberste Gerichtshof in MietSlg 16.041 ausgesprochen habe, nicht bedurft; auch aus der vom Rekursgericht zitierten SZ 54/163, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe, ergebe sich nichts anderes. Der seinerzeitige Vertragszweck, die Gartenbenützung nicht zu vielen Personen zukommen zu lassen, werde auch durch die Bindung des 50 %igen Gartennutzungsrechtes an die Wohnung top 15/16 erreicht. Was den Verzicht der übrigen Antragsgegner auf das Recht der Gartenbenützung betreffe, sei er keineswegs "allgemein", sondern zur Erreichung der von der Drittantragsgegnerin angestrebten Bindung des Gartennutzungsrechtes an die Wohnung top 15/16 erklärt worden. Im übrigen komme es auf eine solche Widmung oder auf die Kenntnis eines an sich mit jedem Miteigentumsanteil verbundenen Gartenbenützungsrechtes nicht an; es genüge die dem Veräußerer gegenüber abgegebene Erklärung, keine Gartenbenützungsrechte in Anspruch zu nehmen. Schließlich habe die Zweitantragsgegnerin, die einzige, die jetzt vertragswidrig anteilige Gartenbenützungsrechte in Anspruch nehme, durch ihren unwiderruflichen Verzicht auf eine Verfahrensteilnahme ihre Sach- und Rechtsmittellegitimation verloren. Der Rekursantrag geht dahin, den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen, in eventu die dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundene Rechtsansicht zu revidieren.

Eine Beantwortung des Rekurses liegt lediglich von den Antragstellerinnen vor (die Erstantragsgegnerin überreichte - offenbar versehentlich - eine Gleichschrift der Beantwortung des Rekurses der Antragstellerinnen an die zweite Instanz, die nicht weiter zu beachten ist). Die Antragstellerinnen teilen zwar in Detailfragen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht, halten aber die im angefochtenen Aufhebungsbeschluß enthaltene Grundaussage für richtig, daß zwar der Erwerber eines Miteigentumsanteils durch Vereinbarung mit dem Veräußerer an eine bestehende Benützungsvereinbarung gebunden werden könne, daß es aber zur unveränderten Aufrechterhaltung der Benützungsvereinbarung mit dem neuen Mitglied der Eigentumsgemeinschaft der (im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden) Zustimmung der übrigen Miteigentümer (also einer Allparteieneinigung) bedürfe. In Wahrheit sei durch die Rechtsnachfolge auf Seite der Antragsgegnerinnen und den Verlust des früheren Vertrauensverhältnisses zwischen den ursprünglichen Miteigentümer-Familien S***** und W***** eine völlig neue Situation entstanden, die eine neue Benützungsregelung unter Auflösung der alten rechtfertige. Bei dieser Neuregelung sei der allfällige Verzicht einzelner Miteigentümer auf die Gartenmitbenützung zugunsten einer bestimmten Wohnung oder einer bestimmten Person nicht zu beachten. Die Antragstellerinnen haben deshalb beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und es bei der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht unter Überbindung der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu belassen, oder aber in der Sache selbst im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Sachantrages der Antragstellerinnen zu entscheiden. Letzteres Begehren hätte nur Gegenstand eines rechtzeitigen Revisionsrekurses der Antragstellerinnen sein können, weshalb das Begehren der Antragstellerinnen sinnvollerweise darauf zu reduzieren ist, daß dem Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin keine Folge gegeben werden soll.

Der Revisionsrekurs ist, soweit damit eine Korrektur der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht angestrebt wird, berechtigt; es hat jedoch im Ergebnis bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses sowie der Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zu bleiben.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß jede Benützungsvereinbarung ein Dauerrechtsverhältnis schafft, das aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden kann (MietSlg 37.057; MietSlg 39.056; MietSlg 39.055; MietSlg 39.717; WoBl 1993, 19/11 ua). Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein solcher Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken (vgl MietSlg 37.057; WoBl 1993, 19/11; 5 Ob 108/92; Gamerith in Rummel**2, Rz 5 zu § 835 ABGB). Hier hat - wenn überhaupt - eine vor Jahrzehnten zwischen befreundeten Familien zustandegekommene Benützungsvereinbarung über die Nutzung des Garten des gemeinsamen Hauses bestanden, deren Grundlagen durch das Ausscheiden einer Familie aus der Eigentumsgemeinschaft und die seither völlig geänderte Eigentümerstruktur verloren gegangen sind. Zu Recht machen daher die Antragstellerinnen geltend, daß mit ihrem (auch) darauf gestützten Begehren auf gerichtliche Benützungsregelung die frühere Benützungsvereinbarung, sollte sie je bestanden haben, hinfällig geworden ist. Richtigerweise hat schon das Rekursgericht der Streitfrage nach dem wirksamen Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung zwischen den Familien S***** und W***** sowie der durch den Eintritt der Erstantragsgegnerin in die Eigentumsgemeinschaft entstandenen Überbindungsproblematik (siehe dazu einerseits MietSlg 16/34 und WoBl 1994, 69/12 mit Anmerkung von Call, andererseits 8 Ob 2122/96h) keine Beachtung geschenkt, weil ohnehin eine neue Benützungsregelung zu treffen ist.

Eine solche Benützungsregelung soll grundsätzlich jedem Miteigentümer einen annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinschaftlichen Sache verschaffen, sofern - auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse - persönlicher Bedarf nach der in Anspruch genommenen Nutzung besteht; unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen (Gamerith aaO, Rz 7 zu § 835 ABGB). Die Regel, daß jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann allerdings aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren (MietSlg 7.811 ua). Schon die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfs und der familiären Verhältnisse läßt sich nur über eine Abweichung von den Miteigentumsanteilsverhältnissen erreichen. Letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine nach umfassender Interessenabwägung zu treffende, von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (WoBl 1992, 158/114; 5 Ob 2017/96w).

Diese Billigkeitserwägungen erfordern es, auch dem Umstand Beachtung zu schenken, ob einzelne Miteigentümer beim Erwerb ihrer Anteile ein besonderes Entgelt für erweiterte Nutzungsbefugnisse bezahlt, bzw andere Miteigentümer gegen einen Preisabschlag auf solche Nutzungsbefugnisse verzichtet haben. Bei der Zuweisung von Kfz-Abstellplätzen, an denen kein (Zubehör-)Wohnungseigentum besteht, entspricht es bereits einer von der Judikatur gebilligten Praxis, jene Miteigentümer zu bevorzugen, die - etwa in der Gründungsphase einer Wohnungseigentumsgemeinschaft - den Wunsch nach einem Abstellplatz geäußert und dafür - in welcher Form auch immer - einen höheren Kaufpreis als andere Anteilserwerber geleistet haben (vgl WoBl 1992, 158/114; 5 Ob 108/92; 5 Ob 2017/96w). Für die Zuweisung "erkaufter" Gartenbenützungsrechte kann nicht anderes gelten.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Gartenbenützungsrechte zunächst einmal annähernd gleichteilig zwischen den Antragstellerinnen und den Antragsgegnern aufzuteilen sind. Auf mehr als die Hälfte der Gartennutzung können die Antragstellerinnen grundsätzlich keinen Anspruch erheben, weil sie auch nur über die Hälfte der Miteigentumsanteile verfügen und iS der aufgezeigten Rechtsprechung maßgebliche Gründe für eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit nicht geltend gemacht haben. Die verbleibende Gartennutzung kommt - entsprechend ihren Miteigentumsanteilen - grundsätzlich den Antragsgegnern zu. Mit Ausnahme der Erstantragsgegnerin haben jedoch alle beim Kauf ihrer Anteile von der vormaligen Eigentümerin der zweiten Liegenschaftshälfte (der Drittantragsgegnerin) auf die Gartennutzung verzichtet, während die Erstantragsgegnerin für den Erwerb der ihrer Rechtsvorgängerin zustehenden Gartenbenützungsrechte ein besonderes Entgelt zahlen mußte bzw zu zahlen versprach. Unabhängig davon, ob die auf die Gartenbenützung verzichtenden Antragsgegner mit dieser Vereinbarung die Erstantragsgegnerin als Eigentümerin der Wohnung top 15/16 begünstigen wollten oder ihren Verzicht ohne jede Widmung erklärten, gebieten es unter diesen Umständen die oben angesprochenen Billigkeitserwägungen, die aus den Miteigentumsanteilen der Antragsgegner erfließenden Nutzungsrechte am Garten allein der Erstantragsgegnerin zuzuweisen. Auch die Zweitantragsgegnerin, die sich als einzige der Antragsgegner damit nicht einverstanden erklärte, hat sich damit abzufinden, da sie für den beanspruchten Nutzungsanteil nichts anderes als ihr Miteigentum - nicht etwa einen besonderen Bedarf - anzugeben vermag und ihr "Verlust" bereits durch den geringeren Kaufpreis für ihren Liegenschaftsanteil abgegolten ist. Ihr schon einmal erklärter, später widerrufener Verzicht auf die Geltendmachung von Nutzungsrechten am Garten nahm ihr zwar im gegenständlichen Verfahren nicht die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, weil Prozeßerklärungen grundsätzlich widerrufen werden können, solange sie noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind (Fasching, ZPR**2, Rz 763; RZ 1990, 44/14 ua), doch ist nach der derzeitigen Sachlage ein Anspruch der Zweitantragsgegnerin auf Mitbenützung des Gartens zu verneinen.

Prinzipiell ist demnach die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung des Gartenbenützungsrechts zu billigen, ohne daß es der vom Rekursgericht als notwendig erachteten Verfahrensergänzung bedarf. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif. Die rein schematische Aufteilung des Gartens zwischen den Antragstellerinnen und der Erstantragsgegnerin dergestalt, daß die Antragstellerinnen die vom Gartentor gesehen rechte Hälfte erhalten, während der Erstantragsgegnerin die linke Hälfte zugewiesen wird, läßt nämlich nicht erkennen, ob sie nach Lage, Bepflanzung und architektonischer Gestaltung des Gartens den Parteien wirklich annähernd gleichwertige Nutzungsrechte verschafft. Aus dem vorliegenden Plan ist überdies zu ersehen, daß im Garten eine Hütte steht, über deren Zuweisung oder Aufteilung nach Billigkeitserwägungen (auch unter Berücksichtigung der Errichtungs- bzw Erhaltungskosten) erst zu entscheiden ist. Insoweit erweist sich doch noch eine Verfahrensergänzung als notwendig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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