Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß bisher eine Benützungsregelung im Rechtssinn nicht bestand und trafen demgemäß erstmals eine solche. Es ist nicht unzulässig, daß die Vorinstanzen dabei den bisher bestehenden faktischen Zustand ihrer Regelung als angemessen zugrunde legten. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen (SZ 24/58 ua) schließen nur eine nachträgliche Sanktionierung eigenmächtig vorgenommener Veränderungen, die nicht eine Benützungsregelung betreffen, aus.
Es ist nicht erkennbar, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll, wenn in der von den Vorinstanzen getroffenen Benützungsregelung sich die Breite der den Antragstellern und der anderen Miteigentümern zugekommenen Doppelabstellplätze lediglich um maximal 17 cm (4,55 m gegenüber 4,72 m) unterscheidet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)