OGH 5Ob109/90 (RS0013385)

OGH5Ob109/9030.4.1991

Rechtssatz

Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. Ist der Antrag des ASt vielmehr ein vollständig der Dispositionsmaxime unterliegender Sachantrag und strebt der ASt eine bestimmte Änderung des Mietgegenstandes an, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die konkret begehrte Änderung durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist.

Normen

ABGB §833 A
MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5

5 Ob 109/90OGH30.04.1991

Veröff: WoBl 1991,167

5 Ob 2426/96tOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachantrag zur Durchsetzung der Duldungspflicht der Mieter nach § 18c Abs 2 MRG; § 18c Abs 2 MRG legt die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung fest. Diese materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Es könnte einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen nur dann außer Betracht lassen, wenn der Antragsteller unmißverständlich erklärt, sein Begehren nur auf einen bestimmten Rechtsgrund (einen oder einzelne der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) zu stützen. (T1)<br/>Veröff: SZ 70/3

5 Ob 47/97sOGH25.02.1997

Beisatz: Bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung handelt es sich um eine Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer). (T2); Beisatz: Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich als unverbindliche Anregung dar. (T3)

5 Ob 197/97zOGH08.07.1997

Ähnlich; Beisatz: Hier: Antragstellungen nach §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG. (T4)

5 Ob 459/97dOGH12.05.1998

Vgl; Beisatz: Bei Regelungsstreitigkeiten ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 WEG. (T6)

5 Ob 65/01xOGH27.03.2001

Vgl auch

5 Ob 100/02wOGH14.05.2002

Vgl auch; nur: Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts im Sinn des § 3 WEG sind durch § 26 Abs 1 Z 1 WEG. Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T8)

5 Ob 285/02aOGH17.12.2002

Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 22/03fOGH21.05.2003

nur: Im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 53/03kOGH09.09.2003

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 106/03dOGH07.10.2003

Auch; nur T9

5 Ob 218/05bOGH21.03.2006
5 Ob 222/14dOGH27.01.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 57/15sOGH25.08.2015

Auch

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Auch

5 Ob 168/18vOGH13.12.2018

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB00109_9000000_001