OGH 13Os157/95; 13Os77/02; 12Os34/03; 13Os120/07g; 13Os2/08f; 12Os52/08a; 13Os178/08p; 14Os171/10v; 13Os42/11t; 13Os136/11s; 13Os35/14t; 12Os43/15p; 13Os32/15b; 11Os147/14y (RS0100007)

OGH13Os157/95; 13Os77/02; 12Os34/03; 13Os120/07g; 13Os2/08f; 12Os52/08a; 13Os178/08p; 14Os171/10v; 13Os42/11t; 13Os136/11s; 13Os35/14t; 12Os43/15p; 13Os32/15b; 11Os147/14y6.9.2023

Rechtssatz

Zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist die deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich, ein bezeichnetes Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anzufechten.

Normen

StPO §284 Abs1 B

13 Os 157/95OGH22.11.1995
13 Os 77/02OGH17.07.2002

Auch

12 Os 34/03OGH03.07.2003

Auch

13 Os 120/07gOGH07.11.2007

Auch; Beisatz: Auf die Wortwahl und auf die Einhaltung einer bestimmten Form kommt es nicht an, es muss jedoch deutlich und bestimmt erklärt werden, dass die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird. Dies ist bei der unmittelbar nach Urteilsverkündung erfolgten Äußerung des Verteidigers: „Berufung wegen Strafe" gerade nicht der Fall. (T1)

13 Os 2/08fOGH13.02.2008

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, wird dem nicht gerecht. (T2)

12 Os 52/08aOGH15.05.2008

Auch; Beisatz: Die Anmeldung einer „Berufung wegen Schuld und Strafe" entspricht diesem Erfordernis nicht. (T3)

13 Os 178/08pOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Die Erklärung, „volle Berufung" anzumelden, bringt unmissverständlich einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck. (T4)

14 Os 171/10vOGH25.01.2011

Vgl; Beis wie T1

13 Os 42/11tOGH12.05.2011

Vgl; Beisatz: § 284 Abs 1 StPO verlangt nur die Anmeldung des Rechtsmittels, nicht aber die Angabe der Anfechtungsrichtung. (T5)

13 Os 136/11sOGH15.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Anmeldung der „vollen Berufung“ und die nachfolgende Zurückziehung der Berufung (bloß) wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe genügt der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T6)

13 Os 35/14tOGH05.06.2014

Auch; Beisatz: Die unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung, gegen das Urteil „volle Berufung“ anzumelden, bringt einen umfassenden Anfechtungswillen zum Ausdruck und genügt solcherart der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde. (T7)

12 Os 43/15pOGH09.07.2015

Auch; Beisatz: Anmeldung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche nicht ausreichend. (T8)<br/>

13 Os 32/15bOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

11 Os 147/14yOGH17.09.2015

Auch

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Beisatz: Die Anmeldung einer „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ ist ausreichend deutlich und bestimmt. (T9)

11 Os 123/16xOGH17.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

15 Os 107/17zOGH19.09.2017

Auch; Beisatz: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht gem. § 285a Z 1 StPO, wenn keine binnen drei Tagen ab Verkündung erfolgte Anmeldung vorliegt. (T10)

14 Os 24/18pOGH06.03.2018
12 Os 130/18mOGH06.12.2018

Auch

15 Os 168/18xOGH27.02.2019

Beis wie T2

13 Os 119/18aOGH13.03.2019

Beisatz: Hier: Die Erklärung des belangten Verbandes ließ nicht erkennen, ob sich sein Rechtsmittel gegen das Urteil über die natürliche Person oder gegen das über ihn selbst ergangene Urteil richten sollte. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet. (T11)

13 Os 32/19hOGH10.07.2019

Auch; Beis wie T11

13 Os 78/20zOGH14.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weil der Angeklagte gegen das schöffengerichtliche Urteil innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO bloß „Berufung“ angemeldet hat. (T12)

15 Os 125/20aOGH14.12.2020

Vgl

14 Os 111/20kOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Ohne Anmeldung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Haftungsbeteiligten. (T13)

13 Os 30/21tOGH19.05.2021

Vgl; Beis nur wie T11

12 Os 116/21gOGH22.10.2021

Vgl

14 Os 153/21pOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T2

14 Os 5/22zOGH31.03.2022

Vgl; Beis wie T2

13 Os 45/22zOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T11

14 Os 87/23kOGH06.09.2023

vgl; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0130OS00157_9500000_004