OGH 15Os154/95; 15Os18/00; 14Os108/01; 14Os151/02; 15Os46/04; 12Os53/04; 12Os52/04; 13Os16/06m; 12Os23/07k; 14Os68/07t; 11Os81/07g (RS0090596)

OGH15Os154/95; 15Os18/00; 14Os108/01; 14Os151/02; 15Os46/04; 12Os53/04; 12Os52/04; 13Os16/06m; 12Os23/07k; 14Os68/07t; 11Os81/07g18.10.2023

Rechtssatz

Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig.

Normen

StGB §31
StGB §55

15 Os 154/95OGH09.11.1995
15 Os 18/00OGH02.03.2000

Beisatz: Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99). (T1)

14 Os 108/01OGH18.09.2001

Vgl auch

14 Os 151/02OGH28.01.2003
15 Os 46/04OGH22.04.2004
12 Os 53/04OGH27.05.2004

nur: Werden, wie vorliegend, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. (T2); Beisatz: Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (§ 55 Abs 3 StGB). (T3); Beisatz: Hier: Gnadenweise gewährte bedingte Strafnachsicht (§ 512 Abs 1 StPO). (T4)

12 Os 52/04OGH27.05.2004
13 Os 16/06mOGH22.03.2006
12 Os 23/07kOGH22.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

14 Os 68/07tOGH10.07.2007

Beis ähnlich wie T3

11 Os 81/07gOGH21.08.2007
11 Os 1/08vOGH29.01.2008

Beisatz: Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird (WK-StGB - 2 § 55 [2006] Rz 10). (T5)

14 Os 131/13sOGH01.10.2013

Vgl

15 Os 140/13xOGH02.10.2013

Auch

15 Os 35/15hOGH25.03.2015

Auch; Beis wie T1

14 Os 97/16wOGH29.11.2016

Beis wie T5

15 Os 46/23pOGH24.05.2023

vgl

13 OS 87/23bOGH18.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0150OS00154_9500000_001