OGH 15Os46/04

OGH15Os46/0422.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Atakan Ö***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren AZ 29 U 125/03g des Bezirksgerichtes Salzburg verletzt der gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefasste Beschluss vom 14. April 2003 (ON 7) im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit § 55 Abs 1 StGB.

Dieser Ausspruch wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 2002, GZ 41 Hv 67/02p-54, wurde Atakan Ö***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Wegen des am 17. März 2002 - also vor dem vorerwähnten Urteil - begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB verhängte das Bezirksgericht Salzburg mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil vom 14. April 2003, GZ 29 U 125/03g-7, über ihn eine unbedingte Zusatz-(Geld-)strafe (§§ 31, 40 StGB). Gleichzeitig sah es es gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Diese Verlängerung der Probezeit steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt - vom hier nicht aktuellen Fall des § 55 Abs 3 StGB abgesehen - die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (RZ 1997/3, 14 Os 151/02).

Die gerügte Gesetzesverletzung war daher festzustellen und die Verlängerung der Probezeit zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).

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