OGH 10ObS91/95; 10ObS139/95; 10ObS2004/96w; 10ObS2410/96a; 10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS57/97y; 10ObS187/97s; 10ObS232/97h; 10ObS349/97i; 10ObS11/98k; 10ObS266/98k; 10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS21/03s; 10ObS80/03t; 10ObS185/04k; 10ObS150/07t; 10ObS12/08z; 10ObS152/10s; 10ObS45/11g; 10ObS107/23t (RS0065213)

OGH10ObS91/95; 10ObS139/95; 10ObS2004/96w; 10ObS2410/96a; 10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS57/97y; 10ObS187/97s; 10ObS232/97h; 10ObS349/97i; 10ObS11/98k; 10ObS266/98k; 10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS21/03s; 10ObS80/03t; 10ObS185/04k; 10ObS150/07t; 10ObS12/08z; 10ObS152/10s; 10ObS45/11g; 10ObS107/23t21.11.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.

Normen

EinstV §1
EinstV §2
EinstV §4
EinstV nF §4 Abs1
EinstV nF §4 Abs2
EinstV §1 Abs1

10 ObS 91/95OGH22.08.1995

Veröff: SZ 68/137

10 ObS 139/95OGH19.09.1995

Beisatz: Hier: § 4 stmkEinstV. (T1)

10 ObS 2004/96wOGH12.03.1996
10 ObS 2410/96aOGH13.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, dass die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T2)

10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996

nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. (T3); Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4)

10 ObS 9/97iOGH28.01.1997

nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T5) Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, dass hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfasst werden sollten. (T6)

10 ObS 57/97yOGH06.03.1997

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bedarf ein Pflegebedürftiger nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft), sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben, so entsprechen solche Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar. (T7) Beisatz: Hier: § 4 Krnt EinstV. (T8)

10 ObS 187/97sOGH08.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T9)

10 ObS 232/97hOGH12.08.1997

Vgl auch; Beis wie T9

10 ObS 349/97iOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T9

10 ObS 11/98kOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Notwendige Überwachung und Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme. (T10)

10 ObS 266/98kOGH15.12.1998

Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Planungsgespräche entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als Form der psychischen Betreuung der Pflegebedürftigen dar. (T11); Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T12)

10 ObS 257/00tOGH19.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T13)

10 ObS 213/01yOGH30.07.2001

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T14)

10 ObS 281/02zOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T13

10 ObS 21/03sOGH04.03.2003

Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T15); Beisatz: Die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird. (T16)

10 ObS 80/03tOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T13 nur: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. (T17); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 Wr EinstV. (T18); Beisatz: Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV gar nicht vor. (T19)

10 ObS 185/04kOGH18.02.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T20)

10 ObS 150/07tOGH18.12.2007

Vgl auch; nur T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. (T21)

10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Ist der Pflegebedürftige, der weder geistig noch psychisch behindert ist, bei regelmäßiger Motivierung in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig zu machen, ist der Aufwand für die Motivierung als Pflegeaufwand für die psychische Betreuung zu werten und mit dem tatsächlichen erforderlichen zeitlichen Ausmaß zu veranschlagen. (T22)

10 ObS 152/10sOGH21.12.2010

Auch

10 ObS 45/11gOGH03.05.2011

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T23)

10 ObS 107/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Das Beobachten und Protokollieren von epileptischen Anfällen kann nicht als Maßnahme der Beaufsichtigung im Sinn des § 4 Abs 1 EinstV angesehen werden. (T24)

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_010OBS00091_9500000_003

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