OGH 10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS150/20m; 10ObS126/21h; 10ObS127/23h (RS0084490)

OGH10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS150/20m; 10ObS126/21h; 10ObS127/23h21.11.2023

Rechtssatz

Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §175 Abs4
B-KUVG §90

10 ObS 83/95OGH05.07.1995
10 ObS 269/95OGH23.01.1996
10 ObS 201/99bOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145

10 ObS 299/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2)

1 Ob 259/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14

10 ObS 14/09wOGH17.03.2009

Vgl auch

10 ObS 37/10dOGH13.04.2010

Vgl auch

10 ObS 16/11tOGH13.03.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/31

10 ObS 48/13aOGH16.04.2013

Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T6)

10 ObS 106/15hOGH22.10.2015

Auch

10 ObS 6/19hOGH19.02.2019

Auch

10 ObS 150/20mOGH19.01.2021

Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T7)

10 ObS 126/21hOGH13.09.2021

Beisatz: Auch für die Abgrenzung des Schutzbereichs in der Unfallversicherung bei Schülern ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. (T8)

10 ObS 127/23hOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_001

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