OGH 14Os44/95; 13Os46/04; 14Os132/05a; 15Os148/07i; 14Os39/14p; 12Os81/16b; 12Os160/16w; 12Os79/17k; 12Os6/20d; 13Os37/23z (RS0092432)

OGH14Os44/95; 13Os46/04; 14Os132/05a; 15Os148/07i; 14Os39/14p; 12Os81/16b; 12Os160/16w; 12Os79/17k; 12Os6/20d; 13Os37/23z28.6.2023

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob das in Aussicht gestellte Übel gegen die bedrohte Person selbst oder gegen ihre Angehörigen, gegen unter ihren Schutz gestellte oder gegen ihr sonst persönlich nahestehende Personen gerichtet ist, sofern sich die Verwirklichung der Ankündigung auch für den Bedrohten selbst als Übel darstellt.

Sympathieperson

 

Normen

StGB §74 Z5

14 Os 44/95OGH16.05.1995
13 Os 46/04OGH03.05.2004

Vgl

14 Os 132/05aOGH17.01.2006

Auch; Beisatz: Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen. (T1)

15 Os 148/07iOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T2)

14 Os 39/14pOGH06.05.2014

Vgl; Beisatz: Der Begriff der Schutzbefohlenen ist nicht allein im Sinn des Personenrechts des ABGB (oder der Vorschriften über die Aufgaben von Sicherheitsorganen), sondern ‑ unabhängig von einer im Gesetz keineswegs verlangten rechtlichen Basis ‑ im Sinn wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung auszulegen. (T3)<br/>Beisatz: An einer solchen Verantwortung einer Mitarbeiterin des Jugendamts für das Wohl der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften und (bereits seit etwa 2002) betreuten minderjährigen Kinder kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. (T4)

12 Os 81/16bOGH18.08.2016

Auch

12 Os 160/16wOGH26.01.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Den strafrechtlichen Schutz eines österreichischen Polizeibeamten vor Bedrohung nach § 107 StGB auch in Ansehung eines gänzlich unbestimmten, im Ausland aufhältigen Ausländers auszudehnen, widerspräche der ratio des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T5)

12 Os 79/17kOGH21.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesdrohung gegen in unmittelbarer Umgebung bzw Nähe befindliche schutzbefohlene Personen. (T6)

12 Os 6/20dOGH27.02.2020

Vgl; Beisatz: Es gehört zu den Aufgaben sämtlicher Sicherheietsorgane, Verantwortung für (inländische) Schutzbefohlene zu übernehmen. (T7)

13 Os 37/23zOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0140OS00044_9500000_002

Stichworte