OGH 13Os46/04

OGH13Os46/043.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario L***** und Danijel T***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danijel T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 29. Jänner 2004, GZ 23 Hv 245/03s-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde der zur Tatzeit 17-jährige Danijel T***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 19. und 22. Juli 2003 in Innsbruck Mario L***** durch die Drohung, er werde sonst dessen Vater von einer am 19. Juli 2003 erfolgten polizeilichen Anhaltung infolge Sicherstellung nachgemachter Banknoten berichten, zur Herstellung von sechs falschen 50-Euro-Banknoten und zwei falschen 100-Euro-Banknoten genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil sie ihre rechtlichen Überlegungen nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen anstellt.

Nicht irgendwelche "aus jugendlichem Übermut und Leichtsinn gesetzte Handlungen", vielmehr der Verdacht einer Geldfälschung, also eines Verbrechens mit einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren, war Gegenstand der in Aussicht gestellten Ehrverletzung. Die Beschwerde sagt nicht, warum Erziehungsmaßnahmen, auch wenn sie nach gesellschaftlichen Wertvorstellungen kein Übel darstellen sollten, aus der Sicht des Bedrohten nicht gar wohl als Übel empfunden werden können. Dass es - entgegen dem Wortlaut des § 74 Abs 1 Z 5 StGB - auf die Opferperspektive nicht ankomme, behauptet die Beschwerde allerdings ohnehin nicht (vgl Kienapfel/Schroll BT I4 § 105 Rz 36).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (§ 285i StPO). Die nach § 283 Abs 1 StPO unzulässige Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte