OGH 2Ob540/95 (RS0048291)

OGH2Ob540/9530.11.2023

Rechtssatz

Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist zwar grundsätzlich, da sie auch dessen Wohl betreffen, zu berücksichtigen, sie können aber nicht das in erster Linie maßgebliche Auswahlkriterium der Art der Angelegenheiten, die zu besorgen sind, verdrängen.

Normen

ABGB §279
ABGB §281
AußStrG §238 Abs1
AußStrG §238 Abs2

2 Ob 540/95OGH11.05.1995

Veröff: SZ 68/95

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997

nur: Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. (T1)

2 Ob 296/98pOGH12.11.1998

Vgl; nur T1; Beisatz: Auch bei der Auswahl eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG ist § 281 ABGB anzuwenden. (T2)

1 Ob 196/99aOGH05.08.1999

Auch; nur: Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB dann, wenn es klar ist, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T3)

10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

Vgl auch; nur T3

7 Ob 323/01bOGH13.03.2002

Vgl; nur T3; Beis wie T2

6 Ob 268/02hOGH07.11.2002

Auch

2 Ob 301/03hOGH15.01.2004

Auch; Beisatz: Dies gilt für die Bestellung eines Sachwalters, gleichermaßen aber auch bei der Frage der Auswechslung eines solchen. (T4); Beisatz: Auch wenn in Verfahren vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert 4.000 EUR nicht übersteigt, kein Anwaltszwang besteht, dann heißt das nicht immer, dass nicht in solchen Verfahren Rechtskenntnisse nützlich und erforderlich sind. (T5); nur T3

1 Ob 182/05dOGH22.11.2005

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/167

9 Ob 48/06hOGH04.05.2006

nur T3; Beisatz: Bei der Auswahl der Person, die zum Sachwalter zu bestellen ist, ist die Reihenfolge der Tatbestände im § 281 ABGB als Reihung der Prioritäten zu verstehen. Es ist daher primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. Eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person ist dagegen erst dann zu bestellen, wenn eine nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person nicht vorhanden ist. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ist ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen. (T6)

3 Ob 250/06wOGH21.12.2006

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestellung eines Familienfremden statt eines Verwandten erfordert von Amts wegen die Klärung der Frage, wie sich dies auf die Psyche des Betroffenen auswirken wird, weil sich die Frage der Notwendigkeit dieser Maßnahme ohne konkrete Feststellungen dazu nicht lösen lässt. (T7)

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die in § 279 Abs 1 Satz 1 ABGB explizit angesprochenen „Bedürfnisse der behinderten Person" und deren „Wohl" (Satz 2) kommt dem Gericht bei der Auswahl des Sachwalters - nicht nur bei der erstmaligen Bestellung, sondern auch bei der Umbestellung - grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. (T8); Beisatz: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37

4 Ob 126/08wOGH26.08.2008

nur T3; Veröff: SZ 2008/115

5 Ob 92/09dOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T10)

7 Ob 189/09hOGH30.09.2009

Vgl

7 Ob 228/09vOGH18.11.2009

Auch

1 Ob 187/10xOGH23.11.2010

Auch; nur T3; Beis wie T10

7 Ob 184/12bOGH14.11.2012

Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T11)

2 Ob 29/15aOGH18.02.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhängiges Insolvenzverfahren. (T12)

1 Ob 41/22vOGH20.04.2022

Vgl; Beisatz: Auch nach dem 2. ErwSchG ist ein Notar oder Rechtsanwalt (weiterhin) vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. (T13)

5 Ob 190/23mOGH30.11.2023

Beisatz: Bei der Frage, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Ermessenspielraum zu. (T14)<br/>Beisatz: Ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist eine einzelfallbezogene Frage. (T15)<br/>Beisatz: Das Pflegschaftsgericht ist grundsätzlich an den gesetzlichen "Stufenbau" des § 274 ABGB gebunden. (T16)<br/>Anm: So bereits 6 Ob 125/23k.

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0020OB00540_9500000_002