OGH 2Ob29/15a

OGH2Ob29/15a18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des F***** W*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 6. August 2014, GZ 21 R 164/14p‑161, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00029.15A.0218.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter war wegen des im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung noch anhängigen Insolvenzverfahrens jedenfalls vertretbar (§ 279 Abs 4 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0048291 [T4]; 2 Ob 301/03h; 7 Ob 120/09m). Ob dies auch noch nach der inzwischen erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen zu prüfen haben.

Stichworte