OGH 13Os125/92; 14Os101/96; 14Os107/99; 14Os148/00; 14Os186/08x; 12Os117/12s (RS0094733)

OGH13Os125/92; 14Os101/96; 14Os107/99; 14Os148/00; 14Os186/08x; 12Os117/12s28.11.2023

Rechtssatz

Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.

Normen

StGB §153

13 Os 125/92OGH29.09.1993
14 Os 101/96OGH01.07.1997

Beisatz: Durch Unterlassen kann Untreue nur ausnahmsweise, nämlich dann begangen werden, wenn die Unterlassung einer Rechtshandlung - und nicht bloß einer tatsächlichen Verrichtung - einem Befugnismissbrauch durch aktives Tun gleichzuhalten ist. (T1)

14 Os 107/99OGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Die Tathandlung muss notwendig in einem Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Rechtshandlung bestehen. Gefordert ist somit eine Handlung mit rechtlichem Charakter; sie mag etwa in (pflichtwidrigen) Anordnungen oder Weisungen an Untergebene oder auch in der Erschleichung der Zustimmung anderer (mit-)verfügungsberechtigter Organe bestehen. (T2)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den anderen zu verpflichten, kann auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Handelns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart auch missbraucht werden, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern. (T3)

14 Os 186/08xOGH17.02.2009

Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Täter im Außenverhältnis keine den Machtgeber verpflichtende Vermögensverfügung getroffen, sondern lediglich intern die Entscheidung der zuständigen Organe maßgeblich beeinflusst und somit einen Akt vorbereitender Tätigkeit gesetzt hat, weil die Heranziehung zu solchen unterstützenden Tätigkeiten, worunter auch die Kontrolle von Zahlungseingängen und ihre den Tatsachen entsprechende Verbuchung fallen, keine tatbestandsmäßige Befugnis begründet. (T4)

12 Os 117/12sOGH30.01.2014

Vgl auch

14 Os 34/16fOGH14.09.2016

Auch

11 Os 126/16pOGH04.07.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T5)

12 Os 12/18hOGH19.04.2018

Auch

11 Os 51/18mOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

11 Os 32/19vOGH28.05.2019
11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl

14 Os 74/21wOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T4

13 Os 14/22sOGH18.05.2022

Vgl

14 Os 72/23dOGH28.11.2023

vgl; Beisatz: Nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht geleistete Zahlungen, die nicht durch Kontoüberweisung, sondern in bar erfolgen, sowie die bloße (faktische) Entnahme aus dem Vermögen des Machtgebers ("Griff in die Kassa") stellen keine Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen rechtlichen Handlung dar. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_8200000_001