OGH 4Ob1073/92 (RS0031816)

OGH4Ob1073/9225.1.2023

Rechtssatz

Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre.

Normen

ABGB §1330 BII

4 Ob 1073/92OGH15.12.1992
6 Ob 1007/95OGH09.03.1995
6 Ob 220/01yOGH18.10.2001
6 Ob 96/04tOGH27.05.2004
6 Ob 152/09kOGH05.08.2009
6 Ob 244/09iOGH19.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. (T1)

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012
6 Ob 45/14gOGH26.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T2)

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014
6 Ob 162/17tOGH17.01.2018

Beis wie T1

6 Ob 141/18fOGH26.09.2018

Beisatz: Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T3)

6 Ob 117/19bOGH24.10.2019

Beis wie T3 nur: Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T4)

6 Ob 74/20fOGH20.05.2020
6 Ob 57/20fOGH15.09.2020
6 Ob 150/20gOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob die konkrete Darstellung einer Verdachtslage neutral und ausgewogen ist, hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab. (T5)

6 Ob 70/22wOGH25.01.2023

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offengelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB01073_9200000_001