OGH 4Ob538/92; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 8Ob122/02b; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 5Ob47/09m; 2Ob103/09z; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 4Ob58/10y; 2Ob90/10i; 1Ob178/10y; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob134/13v; 6Ob171/13k; 6Ob66/14w; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob94/17t; 6Ob103/17s; 6Ob240/18i; 6Ob83/21f; 6Ob176/22h; 6Ob13/23i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z (RS0074568)

OGH4Ob538/92; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 8Ob122/02b; 9Ob102/03w; 4Ob44/04f; 5Ob47/09m; 2Ob103/09z; 1Ob163/09s; 6Ob242/09w; 4Ob58/10y; 2Ob90/10i; 1Ob178/10y; 6Ob230/11h; 6Ob122/12b; 6Ob150/12w; 6Ob134/13v; 6Ob171/13k; 6Ob66/14w; 6Ob218/15z; 6Ob99/16a; 6Ob123/16f; 6Ob94/17t; 6Ob103/17s; 6Ob240/18i; 6Ob83/21f; 6Ob176/22h; 6Ob13/23i; 6Ob54/23v; 6Ob100/23h; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z21.6.2023

Rechtssatz

Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.

Normen

ZPO §502 HI2
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

4 Ob 538/92OGH01.09.1992
1 Ob 7/00mOGH28.03.2000

Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T1)

7 Ob 123/00iOGH29.05.2000

Beis wie T1

8 Ob 122/02bOGH18.07.2002

Beis wie T1

9 Ob 102/03wOGH08.10.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Ob aber das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung bei einer Rückgabe an die Erstantragstellerin (Mutter) gefährdet wäre, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist. (T2)

4 Ob 44/04fOGH30.03.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dieser Frage kommt daher im Allgemeinen keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)<br/>Beisatz: Dass eine Weigerung der Mutter, das Kind bei seiner Rückführung zum antragstellenden Vater nach Kanada zu begleiten, eine schwerwiegende Gefahr für das Kind begründen könnte, vermag eine Rückführung nicht zu verhindern, wenn es der Mutter nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zumutbar ist, mit dem Kind gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T4)

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. (T5)<br/>Beisatz: Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Übereinkommens zu bejahen wäre. (T6)<br/>Beisatz: Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/64

2 Ob 103/09zOGH16.07.2009

Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Eine zu weite Auslegung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T8)

1 Ob 163/09sOGH24.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. (T9)<br/>Bem: Siehe dazu RS0125368 (NRS10). (T10)

6 Ob 242/09wOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8

4 Ob 58/10yOGH20.04.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

2 Ob 90/10iOGH08.07.2010

Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T5; Beisatz: Hier: Kein Rückführungshindernis: Berufstätigkeit des Vaters als Lastwagenfahrer; Aufenthaltsbeschränkungen der Mutter in Spanien. (T11)

1 Ob 178/10yOGH20.10.2010

Auch

6 Ob 230/11hOGH24.11.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T12)

6 Ob 122/12bOGH22.06.2012

Beis wie T12

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012

Beis wie T12

6 Ob 134/13vOGH28.08.2013

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Entführer im Ursprungsstaat eine Verurteilung wegen Kindesentführung und allenfalls eine Haftstrafe drohen; würde dies nämlich allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen. (T13)

6 Ob 171/13kOGH30.09.2013

Auch

6 Ob 66/14wOGH16.04.2014

Vgl; nur T12

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Die zwangsweise Rückführung der Kinder würde bei diesen zu einer Traumatisierung führen, sodass die Vorinstanzen die Rückführung mit Recht ablehnten. (T15)

6 Ob 99/16aOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 123/16fOGH27.06.2016

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 94/17tOGH29.05.2017

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Wenn die Geschwistertrennung aber dadurch vermieden werden kann, dass der Entführer mit beiden (hier noch kleinen) Kindern in den Herkunftsstaat reist, dann liegt kein Grund für eine Versagung der Rückführung vor. (T16)<br/>Beisatz: Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus. (T17)

6 Ob 103/17sOGH07.07.2017

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Warum Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Art 24 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht. (T18)

6 Ob 240/18iOGH24.01.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Die Trennung eines Kleinkindes von dem sie hauptsächlich betreuenden Elternteil begründet in der Regel eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Rückführung kommt dann nur in Betracht, wenn es auch dem Elternteil möglich und zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T19)

6 Ob 83/21fOGH12.05.2021

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 176/22hOGH14.09.2022

Beis wie T8; Beis wie T12

6 Ob 13/23iOGH02.02.2023

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 54/23vOGH24.03.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12

6 Ob 100/23hOGH02.06.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Allerdings darf die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind auch nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des – abstrakten – Kindeswohls herbeigeführt werden, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen. Das Kindeswohl des konkret betroffenen Kindes ist damit (auch) im Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ die vorrangige Überlegung. (T20)

6 Ob 80/23tOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T12

6 Ob 103/23zOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00538_9200000_003