OGH 8Ob622/91; 7Ob603/94; 8Ob2024/96x; 7Ob286/99f (RS0011631)

OGH8Ob622/91; 7Ob603/94; 8Ob2024/96x; 7Ob286/99f25.4.2023

Rechtssatz

Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt.

Normen

ABGB §480
ABGB §481
ABGB §1500

8 Ob 622/91OGH09.04.1992
7 Ob 603/94OGH29.11.1995

Vgl

8 Ob 2024/96xOGH14.03.1996

Veröff: SZ 69/71

7 Ob 286/99fOGH23.11.1999

Veröff: SZ 72/192

1 Ob 277/00tOGH27.02.2001

Beisatz: Das Recht entsteht nicht etwa erst durch die jetzt angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen Rechtsverhältnissen angeglichen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Fischereirecht als offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit, die immer mit einem bestimmten herrschenden Gut verbunden war. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/33

7 Ob 176/01kOGH31.07.2001

Vgl aber; Beisatz: Außer es soll dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben. (T3)

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002
1 Ob 259/02yOGH13.12.2002

Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/169

1 Ob 69/03hOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Hier: Fischereirechte. (T4)

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Vgl aber; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T5)

2 Ob 125/04bOGH04.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist. (T6)

7 Ob 290/03bOGH30.06.2004
6 Ob 268/04mOGH15.12.2004

Veröff: SZ 2004/180

10 Ob 33/04gOGH24.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam. (T7)

5 Ob 152/08aOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die positive Kenntnis des Erwerbers von einem bestehenden Nutzungsrecht führt diesem gegenüber zur Wirksamkeit der nicht verbücherten Servitut. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Hinweis im Kaufvertrag auf ein eingeräumtes Gartenbenützungsrecht mit der Erklärung der Verkäufer, dass „diese Servitut nie in Vollzug gesetzt und der Garten ... tatsächlich nie benützt wurde." (T9)

5 Ob 58/09dOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T10)<br/>Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T11)<br/>Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T12)

3 Ob 97/12dOGH11.07.2012
7 Ob 175/13fOGH29.01.2014
5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Beis ähnlich wie T7

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

1 Ob 129/16aOGH20.12.2016

Auch

1 Ob 84/17kOGH24.05.2017

Auch; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Nutzung kann nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden Titel ersetzen. (T13)

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Auch bei vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. Ein solcher Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will. (T14)

1 Ob 229/17hOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T13

3 Ob 235/19hOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T13

9 Ob 11/20pOGH16.04.2020

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 59/21mOGH27.05.2021

Vgl

10 Ob 33/21gOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Mangelnde Offenkundigkeit der Dienstbarkeit (eines Bauverbots) bzw nicht nachgewiesene Kenntnis des angeblich Dienstbarkeitsbelasteten. (T15)

1 Ob 54/23gOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0080OB00622_9100000_003

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