OGH 9ObA47/92; 8ObS3/94; 9ObA124/12v; 9ObA11/13b; 8ObS4/14t; 8ObA64/15t; 9ObA107/16z; 8ObA7/17p; 9ObA10/18p; 9ObA62/18k; 8ObA16/23w; 9ObA34/23z (RS0051784)

OGH9ObA47/92; 8ObS3/94; 9ObA124/12v; 9ObA11/13b; 8ObS4/14t; 8ObA64/15t; 9ObA107/16z; 8ObA7/17p; 9ObA10/18p; 9ObA62/18k; 8ObA16/23w; 9ObA34/23z18.12.2023

Rechtssatz

Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

Normen

AZG §10
AZG §19f Abs2
IO §51 Abs1
IO §156 Abs1

9 ObA 47/92OGH26.02.1992

Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015

8 ObS 3/94OGH13.04.1994
9 ObA 124/12vOGH29.01.2013

Auch

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/55

8 ObS 4/14tOGH28.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist nicht „Arbeitsentgelt“. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/46

8 ObA 64/15tOGH28.06.2016

Auch

9 ObA 107/16zOGH17.11.2016

Auch; Beisatz: Die Gewährung einer auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T2)<br/>

8 ObA 7/17pOGH25.10.2017

Beisatz: Soweit Zeitguthaben durch Zeitausgleich unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit verbraucht wurden, liegen daher keine Überstunden vor. (T3)

9 ObA 10/18pOGH27.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach § 76 NÖ LBG bzw § 36 Abs 1 NÖ LVBG iVm § 71 DPL 1972 einseitig angeordneter Zeitausgleich. (T4)

9 ObA 62/18kOGH27.02.2019

Auch; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach § 30 NÖ LBG. (T5)

8 ObA 16/23wOGH29.08.2023

Beisatz wie T1 nur: Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung im Sinne einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. (T6)

9 ObA 34/23zOGH18.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00047_9200000_004