OGH 7Ob2/91; 7Ob9/91; 7Ob1013/92; 7Ob1019/92; 7Ob118/00d; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob224/07b; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob213/16y; 7Ob57/17h; 7Ob178/21h; 7Ob76/22k; 2Ob198/23s (RS0082008)

OGH7Ob2/91; 7Ob9/91; 7Ob1013/92; 7Ob1019/92; 7Ob118/00d; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob224/07b; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob213/16y; 7Ob57/17h; 7Ob178/21h; 7Ob76/22k; 2Ob198/23s21.11.2023

Rechtssatz

Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. (Hier: Stolpern bei einem Sprint beim Tennis).

Normen

AUVB 1965 Art2 Z1
Basler AUVB 1989 Art6 Z2
AUVB 1996 Art6 Z2
VersVG §179

7 Ob 2/91OGH14.02.1991

Veröff: VersRdSch 1992,383 = RdW 1992,177

7 Ob 9/91OGH11.07.1991

Beisatz: Hier: "Pressball beim Fußballspielen". (T1) <br/>Beisatz: Der Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem Gegner kein direkter Körperkontakt bestanden hat, ist nicht entscheiden. Auf die Dauer des Zweikampfes kommt es ebenfalls nicht an. (T2) <br/>Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,28 = VersR 1992,1247

7 Ob 1013/92OGH11.06.1992

nur: Ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. (T3) <br/>Veröff: VersRdSch 1992,400

7 Ob 1019/92OGH11.06.1992

nur T3; Beisatz: Hier: Achillessehnenriss während der normalen Laufbewegung des Versicherten stellt keinen Unfall dar. (T4) <br/>Veröff: VersRdSch 1992,404

7 Ob 118/00dOGH29.05.2000

Beisatz: Mit dem Aufschlag beim Tennisspielen ist keine "plötzliche ungewöhnliche Kraftanstrengung" iS der Versicherungsbedingungen verbunden. (T5)

7 Ob 5/01pOGH23.01.2001

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 6 Z 3 Basler AUVB 1989. (T6)<br/>Beisatz: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante setzt und dann umknickt. (T7)<br/>Beisatz: Kein Unfall, wenn der Versicherte beim Fußballspielen eine Drehbewegung macht, um einem Ball nachzulaufen, wodurch es zu einem Achillessehnenriss kam, ohne dass eine Fremdeinwirkung vorliegt, der Fuß des Versicherten auch nicht über die normale Haftung auf dem Fußboden fixiert war und er nicht in einer Bodenunebenheit hängen blieb. (T8)

7 Ob 74/01kOGH18.04.2001

nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 AUVB 1996. (T9)<br/>Beisatz: Unfall liegt vor, wenn der Versicherte den Inhalt eines kleineren Fasses in ein größeres Fass umleeren will, ihm dabei das kleinere Fass ausrutscht und er beim Versuch, es aufzufangen, indem er mit dem Arm nachfasste, einen Riss der Bizepssehne erleidet. (T10)

7 Ob 286/02pOGH15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein Direktkontakt mit dem verletzten Körperteil ist nicht erforderlich. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T12)

7 Ob 224/07bOGH17.10.2007

Auch; Beisatz: Hier: Durch das Stolpern an einer Baumwurzel beim Joggen wurde der Außenmeniskus des rechten Kniegelenks der Klägerin „plötzlich von außen" (Art 6.1 AUVB) unmittelbar beeinflusst, sodass insoweit vom Vorliegen eines Versicherungsfalles auzugehen ist. (T13)

7 Ob 172/12pOGH23.01.2013

Beisatz: Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf. (T14)<br/>Auch Beis wie T4

7 Ob 78/16wOGH25.05.2016

Auch

7 Ob 79/16tOGH28.09.2016

Auch; Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T15); Veröff: SZ 2016/101

7 Ob 213/16yOGH25.01.2017

Auch; Beisatz: Hier: Anstoß mit dem Fuß gegen eine Sprossenwand beim Hallenfußball. (T16)

7 Ob 57/17hOGH14.06.2017

Auch; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T17)

7 Ob 178/21hOGH26.01.2022
7 Ob 76/22kOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Körperliche Schädigung des Klägers beim Anheben eines Kastens. (T18)

2 Ob 198/23sOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T19)

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00002_9100000_001