OGH 7Ob118/00d

OGH7Ob118/00d29.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 462.500,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 4 R 254/99x-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Unfall iSd AUVB 1965 liegt bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (Bruck/Möller VVG8 IV/1, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umgeknickt war. Hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht so auf die Bordsteinkante setzen wollte (Bruck/Möller aaO, 275). Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 1019/92 bei einem Achillessehnenriss, der während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in der vom Läufer völlig beherrschten und auch gewollten Situation, eintrat, das Vorliegen eines Unfalles iS der Versicherungsbedingungen verneint und dazu ausgeführt, dass die Sprintbewegung des Versicherten über das Leistungsvermögen seiner Achillessehne hinausgegangen sei, stehe nicht der Kontrollierbarkeit des Vorganges entgegen, weil ein schneller Sprint nur einen größeren Einsatz an Körperkraft erfordere, aber grundsätzlich noch nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich berge.

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall: Hier ist die Achillessehne des Versicherten im Zuge des Aufschlages beim Tennisspiel eingetreten, wobei es ganz unstrittig ist, dass mit dem Aufschlag auch keine "plötzliche ungewöhnliche Kraftanstrengung" iS der Versicherungsbedingungen verbunden war. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass daher kein Unfall iS der Versicherungsbedingungen vorlag, steht sohin im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur.

Die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen, iSd § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehenen Rechtsfragen unterstellen, dass der Kläger, bevor er den Aufschlag durchführte, zunächst bei einem als Unfall zu wertenden Vorereignis eine inkomplette Ruptur der Achillessehne erlitten habe. Damit geht der Revisionswerber aber nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einer von ihm erst im Rahmen seiner Berufung erhobenen, unbewiesenen Behauptung aus.

Stichworte