Rechtssatz
Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig.
2 Ob 598/94 | OGH | 12.01.1995 |
Beisatz: Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches genügt für die Unwirksamkeit des Geschäfts. (T1) |
6 Ob 651/95 | OGH | 25.01.1996 |
nur: Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig. (T2); Beis wie T1 |
4 Ob 2078/96h | OGH | 25.06.1996 |
nur T2; Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T3) Veröff: SZ 69/149 |
4 Ob 2298/96m | OGH | 15.10.1996 |
nur: Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. (T4); Beisatz: Es sei denn, dass Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion). (T5) |
7 Ob 108/97a | OGH | 14.05.1997 |
Beisatz: Der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen kannte oder ihm der Missbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser 10 I 176; WoBl 1996, 31/4). (T6) |
8 ObA 114/98t | OGH | 17.09.1998 |
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn der Handelnde gar keine Vertretungsmacht zum Abschluss einer Vereinbarung hatte und den Arbeitnehmern aus den Begleitumständen der offenbare Missbrauch bzw das zumindest grob treuwidrige Verhalten des Abteilungsleiters auffallen musste. (T7) |
1 Ob 98/01w | OGH | 26.06.2001 |
Vgl; Beisatz: Der Missbrauch der Vertretungsmacht betrifft nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach § 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht. (T8) |
9 Ob 25/08d | OGH | 05.08.2009 |
Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T9) |
1 Ob 6/17i | OGH | 31.01.2017 |
Beis wie T9; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T10) |
8 Ob 18/17f | OGH | 28.03.2017 |
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9 |
6 Ob 35/19v | OGH | 25.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste. (T11)<br/>Veröff: SZ 2019/34 |
7 Ob 19/22b | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht berührt wird, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht. (T12) |
8 ObA 70/22k | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00693_8900000_002
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