OGH 6Ob693/89; 3Ob508/91; 7Ob551/92; 2Ob598/94; 1Ob600/94; 3Ob1043/95; 6Ob651/95 (RS0019576)

OGH6Ob693/89; 3Ob508/91; 7Ob551/92; 2Ob598/94; 1Ob600/94; 3Ob1043/95; 6Ob651/9524.3.2023

Rechtssatz

Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig.

Normen

ABGB §1016
ABGB §1017

6 Ob 693/89OGH21.12.1989

Veröff: SZ 62/218

3 Ob 508/91OGH13.02.1991

Auch; Veröff: SZ 64/13 = JBl 1991,520

7 Ob 551/92OGH07.05.1992
2 Ob 598/94OGH12.01.1995

Beisatz: Auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmissbrauches genügt für die Unwirksamkeit des Geschäfts. (T1)

1 Ob 600/94OGH27.02.1995
3 Ob 1043/95OGH10.05.1995
6 Ob 651/95OGH25.01.1996

nur: Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters hatte, denn dann ist er nicht schutzwürdig. (T2); Beis wie T1

4 Ob 2078/96hOGH25.06.1996

nur T2; Beisatz: Beim Missbrauch der Vertretungsmacht genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Vollmachtsmissbrauchs für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten. (T3) Veröff: SZ 69/149

4 Ob 2298/96mOGH15.10.1996

nur: Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. (T4); Beisatz: Es sei denn, dass Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion). (T5)

7 Ob 2343/96aOGH02.04.1997

Beis wie T3

7 Ob 108/97aOGH14.05.1997

Beisatz: Der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen kannte oder ihm der Missbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser 10 I 176; WoBl 1996, 31/4). (T6)

8 ObA 114/98tOGH17.09.1998

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Dies muss umsomehr gelten, wenn der Handelnde gar keine Vertretungsmacht zum Abschluss einer Vereinbarung hatte und den Arbeitnehmern aus den Begleitumständen der offenbare Missbrauch bzw das zumindest grob treuwidrige Verhalten des Abteilungsleiters auffallen musste. (T7)

1 Ob 98/01wOGH26.06.2001

Vgl; Beisatz: Der Missbrauch der Vertretungsmacht betrifft nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach § 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht. (T8)

3 Ob 117/03gOGH28.05.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

9 Ob 25/08dOGH05.08.2009

Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T9)

2 Ob 126/09gOGH03.09.2009
10 Ob 44/12mOGH29.01.2013

Auch; Beis ähnlich wie T9

9 ObA 68/14mOGH29.10.2014

Auch

9 ObA 61/16kOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T5

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Beis wie T9; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T10)

8 Ob 18/17fOGH28.03.2017

Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9

6 Ob 35/19vOGH25.04.2019

Vgl; Beisatz: Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu auf­drängen musste. (T11)<br/>Veröff: SZ 2019/34

6 Ob 243/20hOGH17.12.2020

Vgl

7 Ob 19/22bOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vom Grundsatz, wonach aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht berührt wird, wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis des Missbrauchs der Vertretungsmacht. (T12)

8 ObA 70/22kOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kollusives Zusammenwirken des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und des Obmanns der Gesellschafterin der Beklagten zum Nachteil der in einer wirtschaftlich schlechten Lage befindlichen Beklagten durch Vereinbarung eines Kündigungsverzichts und einer Prämie zugunsten des Klägers. (T13)

6 Ob 233/22sOGH24.03.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0060OB00693_8900000_002

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