OGH 10ObS193/89; 10ObS15/90; 10ObS172/90; 10ObS111/91; 10ObS85/95; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS78/02x; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS110/06h; 10ObS186/06k; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS101/10s; 10ObS152/14x; 10ObS119/20b; 10ObS70/23a; 10ObS60/23f (RS0084837)

OGH10ObS193/89; 10ObS15/90; 10ObS172/90; 10ObS111/91; 10ObS85/95; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS78/02x; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS110/06h; 10ObS186/06k; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS101/10s; 10ObS152/14x; 10ObS119/20b; 10ObS70/23a; 10ObS60/23f19.12.2023

Rechtssatz

Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (vgl SSV-NF 2/73).

Normen

ASVG §273

10 ObS 193/89OGH24.10.1989

Veröff: SSV-NF 3/123

10 ObS 15/90OGH13.03.1990

nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/38

10 ObS 172/90OGH08.05.1990
10 ObS 111/91OGH23.04.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/44 = SSV-NF 5/45

10 ObS 85/95OGH09.05.1995
10 ObS 101/95OGH08.06.1995
10 ObS 142/95OGH20.07.1995

nur T1

10 ObS 79/01tOGH24.04.2001

nur T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)

10 ObS 158/01kOGH12.06.2001

nur T1; Beisatz: Eine Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten ist unzulässig. (T3)

10 ObS 78/02xOGH23.07.2002

Auch

10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

nur T1

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

nur T1; Beisatz: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind. (T4); Beisatz: Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen. (T5)

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 110/06hOGH17.08.2006

Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 186/06kOGH11.05.2007

Vgl auch

10 ObS 55/08yOGH27.05.2008

nur T1

10 ObS 111/08hOGH09.09.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 148/08zOGH25.11.2008

nur T1

10 ObS 80/09aOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7)

10 ObS 101/10sOGH31.05.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/70

10 ObS 152/14xOGH24.02.2015

Auch

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T8)

10 ObS 70/23aOGH22.08.2023
10 ObS 60/23fOGH19.12.2023

vgl; Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_002