Rechtssatz
Hat ein PVAng-Versicherter, dessen Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß § 13 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, so sind die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht nach § 273 ASVG zu beurteilen, sondern es ist § 255 ASVG analog anzuwenden.
10 ObS 11/95 | OGH | 14.02.1995 |
Beisatz: Zur Anwendung gelangt damit nur das Recht des Versicherungszweiges, dem der Versicherte nach dem Inhalt seiner Tätigkeit bei richtiger Meldung zugehörig gewesen wäre. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/30 |
10 ObS 357/00y | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Auch die in § 14 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten ist in diesem Zusammenhang nicht bindend. (T3) |
10 ObS 220/02d | OGH | 18.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Obwohl die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter für den Kläger leistungszuständig ist, kann sich die Lösung der Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach § 273 ASVG richten, nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 ASVG die Zugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet hätten. (T4) |
10 ObS 314/02b | OGH | 22.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Invaliditätspension ist ungeachtet der kollektivvertraglichen Einstufung als Arbeiter unter Zugrundelegung des Berufsunfähigkeitsbegriffs des § 273 Abs 1 ASVG zu prüfen, wenn trotz der Versicherung als Arbeiter tatsächlich Angestelltentätigkeiten verrichtet worden sind. (T5) |
10 ObS 65/13a | OGH | 12.09.2013 |
Beisatz: Welchem Zweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. (T6) |
10 ObS 60/23f | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614) (T7); Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00330_8800000_002
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