Rechtssatz
Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar.
4 Ob 143/11z | OGH | 19.10.2011 |
Vgl; Beisatz: Nimmt das Erstgericht den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt als bescheinigt an, stellt sich die Frage nach der Verteilung der Bescheinigungslast bei Nichtäußerung des Antragsgegners nicht. (T2) |
8 ObA 5/16t | OGH | 26.02.2016 |
Auch; Beisatz: Die Glaubhaftmachung konkreter Motive des Entscheidungsträgers ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und damit das Ergebnis der nicht revisiblen richterlichen Beweiswürdigung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verpöntes Motiv nach § 20a B‑BlBG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0080OB00013_8800000_001
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