OGH 10ObS2142/96i

OGH10ObS2142/96i20.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mario Medjimorec (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Viktor R*****, Rußland, vertreten durch Dr.Alix Frank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Jänner 1996, GZ 7 Rs 18/95-26, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Oktober 1994, GZ 25 Cgs 124/93w-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am 27.12.1948 geborene Kläger ist russischer Staatsbürger und war Beschäftigter der russischen Reederei "N***** Company". Am 4.10.1990 wurden in der Schiffswerft Korneuburg Lukendeckel im Frachtraum eines für Rußland bestimmten Schiffes auf ihre Dichtheit kontrolliert. Für die Durchführung dieser Arbeiten war der dort beschäftigte österreichische Staatsbürger Ing.Gerhard Z***** zuständig und verantwortlich. Die Kontrolle erfolgte dabei über ein 1,46 m breites und insgesamt 6,25 m hohes, durch Rollen verschiebbares Stahlrohrgerüst. Sowohl der Kläger als auch Ing.Z***** und ein weiterer russischer Arbeiter standen auf der 5,20 m hohen Trittfläche, am Boden hingegen vier Arbeiter, deren Aufgabe es war, das Gerüst zu verschieben. Unmittelbar und auch weisungsbefugter Vorgesetzter dieser vier Arbeiter war ebenfalls Ing.Z*****. Im Zuge dieser bei Dunkelheit durchgeführten Arbeiten erklärten die beiden Russen, die beide der deutschen Sprache nicht mächtig waren, daß sie auch eine Querrinne sehen wollten, worauf Ing.Z***** den vier am Boden befindlichen Arbeitern den Befehl gab, das Gerüst in Richtung dieser Querrinne zu verschieben. Nach einer Bewegung von 2 bis 3 m stürzte das Gerüst um, wodurch alle drei darauf befindlichen Männer herabstürzten und schwere Verletzungen erlitten. Der Kläger erlitt einen Bruch des rechten Unterschenkels und eine Zertrümmerung der rechten Ferse. Ing.Z***** wurde wegen dieses Vorfalles vom Strafgericht rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Anders als sein verletzter russischer Arbeitskollege und weitere auf der Werft damals beschäftigte russische Staatsangehörige hatte der Kläger keine Beschäftigungsbewilligung für den österreichischen Dienstgeber Firma Ö***** in Korneuburg.

Mit Bescheid vom 13.5.1993 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalles vom 4.10.1990 mit der Begründung ab, daß es sich hiebei mangels Bestehens einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG nicht um einen Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG gehandelt habe.

Mit der hiegegen (unbestrittenermaßen fristgerecht) erhobenen und an die beklagte Partei adressierten Klage begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der Ö***** AG als Erst- und des Ing.Gerhard Z***** (unrichtig geschrieben "T*****") als Zweitbeklagten auf Zahlung von Schadenersatz, und zwar der Erstbeklagten gerichtet auf eine monatliche Rente von US-Dollar 1275 seit 4.10.1990 und eines weiteren Betrages von US-Dollar 1,000.000 "für moralischen (immateriellen) Schaden" (siehe englischsprachiges Original ON 1 iVm deutscher Übersetzung ON 4). Nach Bestellung eines Verfahrenshelfers (ON 9) wurde dieses Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente der beklagten Partei AUVA im angemessenen Ausmaß, rückwirkend seit dem 4.10.1990, samt Kostenersatz präzisiert (ON 15).

Darüber hinaus beantragte der Kläger in der Streitverhandlung vom 3.10.1994 (über Erörterung des Gerichtes) die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG für die Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, welche mit dem bekämpften, bei dieser Tagsatzung verkündeten und über Antrag der beklagten Partei ausgefertigten Beschluß mit S 1.300 monatlich ab 1.8.1993 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens aufgetragen wurde; darüber hinaus wurde das Verfahren zur Klärung der strittigen Vorfrage, ob Versicherungspflicht bestanden hat, einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen und ausgesprochen, daß es nur über Parteienantrag fortgesetzt werde (ON 19 und 20).

Das Erstgericht führte hiezu rechtlich aus, daß für den Kläger nach den Kriterien des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Unfallversicherungsschutz jedenfalls anzunehmen sei; auf jeden Fall reiche aber der vom Strafgericht (im Strafverfahren gegen Ing.Z*****) festgestellte Sachverhalt zur Annahme einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG hin, wobei für die Höhe der zuerkannten vorläufigen Leistung die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden gewesen sei, zumal mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von voraussichtlich 30 % zu rechnen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahingehend ab, daß der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung ab 1.8.1993 abgewiesen wurde; hinsichtlich des (ansonsten bestätigten) Unterbrechungsbeschlusses wurde lediglich der Ausspruch, daß das Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde, ersatzlos behoben und anstelle dessen angefügt, daß der Versicherungsträger dem Gericht die über die Vorfrage in der Vewaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln habe, und die Einleitung des Verfahrens beim Sozialversicherungsträger anzuregen sei.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Rekursgericht den einleitend zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt abweichend vom Erstgericht dahingehend, daß § 74 Abs 2 ASGG auf Abs 1 dieser Gesetzesstelle abziele, eine vorläufige Leistung also nur dann aufzuerlegen sei, wenn die strittige Vorfrage, weshalb das Verfahren unterbrochen wurde, nach den Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens, sohin ohne umwendige Erhebungen selbst beurteilt worden sei. Nur bei Glaubhaftmachung des Anspruches sei eine entsprechende vorläufige Leistungspflicht gegeben. Dieser Fall liege hier jedoch nicht vor, weil das Erstgericht die Auferlegung der vorläufigen Leistung nicht auf die Frage der Prüfung der Pflichtversicherung gestützt habe, sondern auf den Sonderunfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 Z 6

ASVG.

Gegen den ersten Punkt dieser Entscheidung (Abweisung des Antrages auf vorläufige Leistung) richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den bekämpften Beschluß im Sinne einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Gleichzeitig mit dem Rekursschriftsatz hat der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG auch mit gesondertem Schriftsatz an das Erstgericht erneut wiederholt und diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen (ON 28); über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden.

Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Aus der in § 74 Abs 2 dritter Satz ASGG angeordneten sinngemäßen Anwendung der für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen folgt die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und damit auch die Zulässigkeit der Rekursbeantwortung der beklagten Partei (SSV-NF 2/41; Kuderna, ASGG2, Anm 10 und 11 zu § 74; Feitzinger/Tades, ASGG2, Anm 11 zu § 74).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:

1. Bei der gegenständlichen Sozialrechtssache handelt es sich um eine solche nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (betreffend den Bestand und Umfang des Anspruches auf Versicherungsleistung). § 74 Abs 1 ASGG (idF der ASGG-Novelle 1994 BGBl 624, Art I Z 27; in der Rekursbeantwortung mehrfach unrichtig zitiert als "§ 75 ASGG") nennt ua für derartige Rechtsstreitigkeiten in grundsätzlich taxativer, wenngleich analogiefähiger Aufzählung (Kuderna, aaO Anm 2 aE zu § 74 mwN) fünf, eine Unterbrechung des Verfahrens bedingende Vorfragenfälle, aufgrund derer sodann nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch Anspruch auf vorläufige Leistung besteht. Es sind dies die Fragen der Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung, des Beginns oder des Endes der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), der maßgeblichen Beitragsgrundlage und schließlich der Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG); stellt sich eine der aufgezählten Vorfragen, so hat das Gericht - da hierüber als Verwaltungssache der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat (SSV-NF 8/32 mwN) - sein Verfahren zu unterbrechen, bis im Verfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde (einschließlich jenem des Verwaltungsgerichtshofes) über diese Frage als Hauptfrage abgesprochen ist (Kuderna, aaO Anm 1 zu § 74). Voraussetzung ist, daß die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und daß die betreffende Vorfrage zwischen den Prozeßparteien strittig ist (Kuderna, aaO Anm 2 zu § 74). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb auszugehen, weil die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 7.6.1994 (ONr 15, P IV Abs 2) vorgebrachte Behauptung, als Dienstnehmer in Österreich der hiesigen Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG unterlegen zu sein, von der beklagten Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung ON 2 (später auch im Replikschriftsatz ON 17) ausdrücklich bestritten worden ist (so auch der Standpunkt in ihrem Rekurs ON 21 und in ihrer Beantwortung zum Revisionsrekurs ON 30).

2. Nach § 74 Abs 2 erster Satz ASGG "hat das Gericht im Fall einer Unterbrechung nach Abs 1 auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht". Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar, sodaß insoweit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist. (SSV-NF 5/28, 10 ObS 33/96). Lediglich ob die (sonstigen) Voraussetzungen rechtlicher Art im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG erfüllt und von den Vorinstanzen beachtet worden sind, unterliegt als Rechtsfrage der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung für die Bestimmung einer vorläufigen Leistung sind hiebei ein darauf gerichteter Antrag des Klägers - ein solcher wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.10.1994 gestellt (AS 71) - sowie das Vorliegen eines (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Unterbrechungsbeschlusses - ein solcher wurde vom Erstgericht in Punkt 2. seiner Entscheidung ON 20 gefaßt und vom Rekursgericht in Abs 2 seiner Entscheidung mit verdeutlichender Maßgabe bestätigt. Der Versicherte hat hierauf einen verfahrensrechtlichen Anspruch (Kuderna, aaO Anm 7 aE zu § 74). Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs 2 ASGG vor, so muß - wie sich aus dem in der zitierten Gesetzesstelle befehlend gebrauchten Wort "hat" ergibt - das Gericht im Sinne des Antrags des Klägers entscheiden (Kuderna aaO, Anm 8 zu § 74; SSV-NF 2/80).

3. Ausgehend von allen diesen Grundsätzen folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes letztlich nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht hat tatsächlich seine Rechtsgrundlage für einen Leistungszuspruch nach § 74 Abs 2 ASGG nicht aus der Vorfragenlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle (Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht des Klägers), sondern eindeutig und ausschließlich auf eine aus dem Strafakt abgeleitete Glaubhaftmachung des Bestehens von Unfallversicherungsschutz gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG im Sinne des § 74 Abs 2 ASGG bezogen. Diese Vorfrage hat aber das Gericht einerseits nicht zum Gegenstand seines Unterbrechungsbeschlusses gewählt (siehe Punkt 1. des Spruches), andererseits wäre sie vom Gericht selbständig zu lösen, sofern die Verwaltungsbehörde die Frage des Bestehens einer inländischen Pflichtversicherung verneint hat. Alle vom Kläger - schon in seiner Rekursbeantwortung ON 23 und nunmehr auch (wenngleich eingeschränkt) im Revisionsrekurs ON 27 - hiezu, nämlich zur Auferlegung einer vorläufigen Leistung zufolge Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, gemachten Ausführungen müssen daher schon aus dieser Erwägung scheitern. Für den Anlaßfall der gewählten (und vom Rekursgericht bestätigten) Unterbrechung, nämlich das Vorliegen eines Pflichtversicherungsverhältnisses, liegt jedoch tatsächlich keine Bescheinigung des Anspruches dem Grunde und der Höhe nach im Sinne des § 74 Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz ASGG vor und wurde eine solche auch vom Erstgericht nicht als erfüllt angenommen. Zwar ist es für Belange der Sozialversicherung grundsätzlich ohne Bedeutung, ob für einen - wie hier - ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung im Inland erteilt worden ist (Erlaß BMS 14.3.1984, abgedruckt in infas 1985/S 77), er also in einem erlaubten oder unerlaubten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (VwGH Slg 13529A, zitiert auch in Teschner/Widlar, ASVG Anm 8g ["Ausländerbeschäftigung"] zu § 4), so wie dies vom Erstgericht in Seite 4 seiner Entscheidung (AS 81) unter Hinweis auf Blatt 31/3 (letzte Zeile) des Anstaltsaktes wiedergegeben ist. Im Sinne des strittigen beiderseitigen Prozeßvorbringens ist jedoch (jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium) davon auszugehen, daß der Kläger nicht bloß ausländischer (russischer) Staatsangehöriger, sondern vielmehr auch Angestellter einer ausländischen, nämlich der ebenfalls russischen Firma "N***** Company", gewesen ist. Diese - im Tatsachenbereich bescheinigungsmäßig vom Kläger jedenfalls nicht im Sinne seines Standpunktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 6 und 22 vor § 266 sowie Rz 1 zu § 274) widerlegte - Frage ist jedoch - wie bereits ausgeführt - von der Prüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes nicht erfaßt und damit inhaltlich nicht überprüfbar, sodaß dem hiegegen ankämpfenden Rekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen war. Über den neuerlichen (und inhaltsgleichen) Antrag gemäß § 74 Abs 2 ASGG (ON 28) wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben.

4. Eine Kostenentscheidung entfiel, da solche von beiden Parteien nicht verzeichnet wurden.

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