OGH 4Ob143/11z

OGH4Ob143/11z19.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2011, GZ 2 R 118/11d-10, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. Mai 2011, GZ 11 Cg 62/11x-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen verboten der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung, die Klägerin in Zusammenhang mit einer bestimmten Investitionsstreitigkeit gegen einen anderen Staat zu bringen, und trugen ihr auf, auf ihrer Homepage sowie einer weiteren Homepage (eines im Konzern verflochtenen Unternehmens) einen Verweis auf ein bestimmtes Schreiben und die darin enthaltene näher bezeichnete Behauptung zu löschen.

Die von der Beklagten relevierte und als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob die Nichtäußerung des Gegners der gefährdeten Partei zu einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Geständnis zu werten sei, es daher keines Bescheinigungsverfahrens bedürfe und dies auch dann zutreffe, wenn der Gegner der gefährdeten Partei in seiner Bestreitung negative Tatsachen zu bescheinigen hätte, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

Das Erstgericht hielt in der Begründung seiner einstweiligen Verfügung - abgesehen von seiner Auffassung, aufgrund der Nichtäußerung der Beklagten sei das Klagevorbringen für wahr zu halten - fest, dass das Klagevorbringen „im Übrigen auch bescheinigt sei“. Demgegenüber geht die Beklagte in ihrem gegen die erstgerichtliche einstweilige Verfügung gerichteten Rekurs davon aus, dass die Klagebehauptungen betreffend die Homepage der Beklagten nicht bescheinigt seien und stützt darauf ihre die Abweisung des Sicherungsantrags anstrebenden Rechtsausführungen. Diese gehen damit aber - ebenso wie die Rechtsausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs - nicht vom erstgerichtlich als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus.

Erachtet das Erstgericht die Klagebehauptungen, hier insbesondere betreffend die Homepage der Beklagten bzw die Verfügungsmöglichkeit der Beklagten über eine weitere Homepage, auf welcher die beanstandeten Behauptungen verbreitet wurden, als bescheinigt, und werden die entsprechenden Tatsachenfeststellungen nicht bekämpft, so stellen sich die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Notwendigkeit eines Bescheinigungsverfahrens bzw zu den Rechtsfolgen der unterlassenen Äußerung zum Sicherungsantrag nicht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen nach § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte