OGH 10ObS142/87; 10ObS384/90; 10ObS382/90; 10ObS297/91; 10ObS224/93; 8Ob638/93; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS189/99p; 10ObS285/99f; 10ObS169/01b; 10ObS252/02k; 10ObS202/04k; 10ObS154/09h; 10ObS88/14k; 10ObS95/16t; 10ObS89/20s; 10ObS40/23i; 9ObA106/22m (RS0085196)

OGH10ObS142/87; 10ObS384/90; 10ObS382/90; 10ObS297/91; 10ObS224/93; 8Ob638/93; 10ObS74/94; 10ObS2105/96y; 10ObS259/98f; 10ObS45/99m; 10ObS189/99p; 10ObS285/99f; 10ObS169/01b; 10ObS252/02k; 10ObS202/04k; 10ObS154/09h; 10ObS88/14k; 10ObS95/16t; 10ObS89/20s; 10ObS40/23i; 9ObA106/22m27.4.2023

Rechtssatz

Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 142/87OGH09.02.1988

Veröff: SSV-NF 2/11

10 ObS 384/90OGH18.12.1990

Vgl auch; nur: Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar (§ 10a EO) hervorgehen. (T1); Beisatz: Hier: Im Unterhaltstitel wurde der dem nur in zweiter Linie unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten (Unterhaltspflicht gemäß § 68 EheG) zuzurechnende Teil des Naturalunterhaltes nicht bestimmt. (T2)

10 ObS 382/90OGH04.12.1990

Beisatz: Hier: Anrechnung der Kreditrückzahlungsraten auf - der Höhe nach nicht konkretisierten - Unterhaltsanspruch. (T3) Veröff: SSV-NF 4/161

10 ObS 297/91OGH22.10.1991

nur T1; Beisatz: Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrages oder Unterhaltsbeitrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG. (T4) Veröff: SSV-NF 5/112

10 ObS 224/93OGH09.11.1993

nur T1; Veröff: SSV-NF 7/114

8 Ob 638/93OGH28.04.1994

Auch; nur T1; Beis wie T4

10 ObS 74/94OGH26.04.1994

nur T1; Veröff. SZ 67/75

10 ObS 2105/96yOGH21.05.1996

Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T5) Veröff: SZ 69/121

10 ObS 259/98fOGH18.08.1998

Beis ähnlich wie T4

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. (T6); Beis wie T5

10 ObS 189/99pOGH05.10.1999

Vgl auch; Beisatz: § 258 Abs 4 lit c ASVG verlangt eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverpflichtung, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muss. (T7)

10 ObS 285/99fOGH09.11.1999

nur: Das Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden bloß abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG. Die Unterhaltshöhe muss aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen. (T8)

10 ObS 169/01bOGH28.06.2001

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Mit der leichten Bestimmbarkeit ist der Fall angesprochen, dass die Anspruchshöhe ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist, wie zB bei Vorliegen eines sogenannten Bruchteilstitels gemäß § 10a EO. (T9); Beisatz: Einen Rückgriff auf das materielle Unterhaltsrecht des Ehegesetzes wollte der Gesetzgeber in allen vier Alternativen des § 258 Abs 4 ASVG vermeiden. (T10)

10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/139

10 ObS 202/04kOGH25.01.2005

nur T6; Veröff: SZ 2005/8

10 ObS 154/09hOGH29.09.2009

Beis wie T4

10 ObS 88/14kOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null besteht für Zwecke des § 258 Abs 4 lit c ASVG auch dem Grunde nach nicht. (T11)

10 ObS 95/16tOGH13.09.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ genügt nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe. (T12)

10 ObS 89/20sOGH28.07.2020

Beis wie T4

10 ObS 40/23iOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T4

9 ObA 106/22mOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T4; nur T6; nur T8; Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: § 18 Abs 1 BB-PG. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_010OBS00142_8700000_001