OGH 10ObS252/02k

OGH10ObS252/02k22.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud R*****, Reinigungskraft, ***** vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2002, GZ 7 Rs 244/01h-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Mai 2001, GZ 34 Cgs 194/00a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin war mit dem am 13. 11. 1999 verstorbenen und bei der beklagten Partei pensionsversicherten Wolfgang R***** vom 12. 12. 1987 bis 8. 4. 1998 verheiratet. Im Herbst 1994 hatten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Volksbank Oberkärnten einen Kredit über S 320.000 zur Abdeckung eines Vorkredits und von zwei Girokonten aufgenommen. Es war eine monatliche Rückzahlungsrate von S 5.000 vereinbart, welche teilweise gezahlt, teilweise gestundet wurde, wobei die Zahlungen vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten erfolgten.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann nach den getroffenen Feststellungen zunächst formlos, dass der Ehemann diesen Kredit zurückzahle und die Klägerin hiefür auf Unterhalt verzichte. Die Ehegatten schlossen daher anlässlich der einvernehmlichen Scheidung am 8. 4. 1998 die schriftliche Vereinbarung, dass sie wechselseitig auf Unterhalt (und zwar auch für den Fall der Not, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Verhältnisse) verzichten und sich der Ehemann zur alleinigen Rückzahlung des Kredites bei der Volksbank Oberkärnten (in der damals aushaftenden Höhe von ca S 177.000) sowie zur diesbezüglichen Schad- und Klagloshaltung der Klägerin verpflichtet. Daraufhin wurde hinsichtlich dieses Kredites gemäß § 98 EheG ausgesprochen, dass der Ehemann Hauptschuldner und die Klägerin Ausfallsbürgin werde. Der Ehemann der Klägerin zahlte in der Folge die vereinbarten Raten nur unregelmäßig, weshalb im Oktober 1998 über sein Ersuchen die Höhe der Rate auf S 3.000 monatlich herabgesetzt wurde. Diese Raten zahlte der Ehemann der Klägerin regelmäßig bis zu seinem Tod am 13. 11. 1999. Zu diesem Zeitpunkt haftete der Kredit noch mit einem Betrag von S

208.562 unberichtigt aus, wobei dieser aushaftende Betrag schließlich durch eine für diesen Kredit bestehende Risikoversicherung abgedeckt wurde.

Die Klägerin verdient als Reinigungskraft monatlich S 11.600 netto. Sie ist für ihre beiden ehelichen Kinder Eva Maria R*****, geboren am 29. 3. 1989, und Stefan R*****, geboren am 18. 12. 1991, sorgepflichtig.

Mit Bescheid vom 14. 2. 2000 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Witwenpension nach ihrem geschiedenen Ehemann ab. In ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab 23. 11. 1999. Die Klägerin habe im Scheidungsverfahren nur unter der Bedingung, dass ihr Ehemann den gemeinsamen Kredit bei der Volksbank Oberkärnten allein zurückzahle, auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet. Die Kreditrückzahlung hätte die Klägerin mit S 5.000 monatlich belastet. Dieser Betrag stelle daher ein Äquivalent für die Unterhaltszahlung dar, weshalb der Klägerin gemäß § 258 Abs 4 lit c ASVG eine - unbefristete - Witwenpension in dieser Höhe gebühre. Der von der Klägerin auch für den Fall der Not und geänderter Verhältnisse erklärte Unterhaltsverzicht wäre überdies sittenwidrig. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin im Zuge des Scheidungsverfahrens auf Unterhalt verzichtet habe. Die Gründe, welche die Klägerin zum Verzicht auf Unterhalt bewogen haben, seien nicht entscheidend. Im Übrigen wäre ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf Witwenpension entsprechend einem befristeten Unterhaltsanspruch zu befristen.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang schuldig, der Klägerin ab 23. 11. 1999 die Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß nach dem am 13. 11. 1999 verstorbenen Wolfgang R***** zu bezahlen. Die Vereinbarung, dass der verstorbene Ehegatte die alleinige Rückzahlung des Kredites übernehme, stelle eine taugliche Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 lit c ASVG dar. Durch die Festlegung der Höhe der monatlichen Raten mit S 5.000 sei diese Vereinbarung auch hinreichend bestimmt. Daran ändere auch die vom Ehemann mit der Kreditgläubigerin nachträglich vereinbarte Herabsetzung der Höhe der monatlichen Kreditrückzahlung auf S 3.000 nichts, da sie keinen Einfluss auf die Gesamthöhe des Unterhaltsanspruches der Klägerin gehabt habe. Mangels gesetzlicher Grundlage für eine Befristung der Witwenpension - die Bestimmung des § 264 Abs 8 und 9 ASVG beziehe sich nur auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages - gebühre der Klägerin die Leistung unbefristet. Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es billigte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen einer tauglichen Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 258 Abs 4 lit c ASVG. Diese Unterhaltsvereinbarung werde aber durch die Rückzahlung des Kredites begrenzt, sodass mit vollständiger Rückzahlung des Kredites durch den Ehemann der Klägerin auch ihr Unterhaltsanspruch geendet hätte. Da für diese Kreditverbindlichkeiten eine Risikoversicherung bestanden habe, die infolge Todes des geschiedenen Ehemannes der Klägerin den Kredit abgedeckt habe, sei dadurch auch der Unterhaltsanspruch der Klägerin erfüllt bzw beendet worden, weshalb der Klägerin keine Witwenpension gebühre.

In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Witwenpension gebührt (nach Maßgabe der Abs 1 und 2 des § 258

ASVG) unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten

geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes

Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar -

soweit im vorliegenden Fall relevant - auf Grund einer vor Auflösung

der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern und solange

die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat (§ 258 Abs 4 Z 1 lit c

ASVG). Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im

Sinn des § 258 Abs 4 lit c ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,

für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich

ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für

Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß §

883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für

den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend. Es spricht grundsätzlich

auch nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet

wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht

unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern

die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den

Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit

steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die

laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts

zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die

Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine

Unterhaltsvereinbarung zu Grunde liegt, dieser Zahlung nicht den

Charakter einer Unterhaltsleistung. Wurde daher vor Scheidung der Ehe

zwischen den damaligen Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen,

wonach sich der Ehemann verpflichtete, im Falle der Scheidung alle

aushaftenden, die Ehegattin belastenden Schulden allein

zurückzuzahlen und hatten beide Teile diese Rückzahlungsvereinbarung

als Unterhaltsleistung in der Höhe der aushaftenden Schulden

betrachtet, so kann diese mit dem vorgesehenen Endzeitpunkt der

Kreditrückzahlung befristete Unterhaltsleistung die Grundlage für

eine Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG bilden (SSV-NF 4/75 = JBl

1991, 56 = ZAS 1991/6 [Selb]; SSV-NF 4/161; RIS-Justiz RS0085323;

0085227; 0014598).

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten, dass auch die im vorliegenden Fall festgestellte, zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehegatten getroffene Vereinbarung eine Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension bilden kann. Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Witwenpension scheide schon deshalb aus, weil die aushaftenden Kreditverbindlichkeiten infolge Todes des geschiedenen Ehegatten der Klägerin letztlich durch eine Risikoversicherung abgedeckt worden seien, kann hingegen nicht gefolgt werden. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Gattin auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG ist, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Anspruch auf Witwenpension hängt daher davon ab, ob dem hinterbliebenen (geschiedenen) Ehegatten auf Grund eines der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand bzw Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG stellt somit auf Unterhaltsleistungen des Versicherten ab, welche aber nur bis zum Tod des Versicherten denkbar sind. Qualifiziert man die getroffene Vereinbarung als eine solche Unterhaltsvereinbarung im Sinn des § 258 Abs 4 ASVG, ist diese Voraussetzung daher erfüllt. Die Leistung aus der zwecks Absicherung der Kreditverbindlichkeiten bestandenen Risikoversicherung wurde hingegen frühestens mit dem Eintritt des Todes des Versicherten fällig, somit zu einem Zeitpunkt, in dem eine (persönliche) Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gar nicht mehr bestehen konnte, da die beim Tod des Zahlungspflichtigen noch ausstehenden Raten mit diesem Zeitpunkt auf den Nachlass als Verpflichteten übergegangen sind. Die Revisionswerberin macht daher zutreffend geltend, dass die bestehende Risikoversicherung einen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vereinbarungsgemäß bestehenden Unterhaltsanspruch nicht aufheben konnte und somit einem Anspruch auf Witwenpension nicht entgegensteht. Es erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügte angebliche Verletzung des Neuerungsverbotes. Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens entscheidungsreif.

Die Witwen-(Witwer-)Pension soll Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehepartners sein und soll damit den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Gatten substituieren. Es können daher auch nur Leistungen, die Unterhaltscharakter haben, zur Begründung eines Witwenpensionsanspruches führen (vgl 10 ObS 370/01m; 10 ObS 111/02z ua; RIS-Justiz RS0116507). Die Aufteilung gemeinsamer Schulden gehört an sich zur nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG. Für die Beantwortung der Frage, ob die Schuldübernahme durch den Ehegatten der Klägerin nicht lediglich im Gesamtzusammenhang der Aufteilung von Aktiven und Passiven des ehelichen Vermögens gesehen werden muss, wird es erforderlich sein, die wesentliche Einkommens- und Vermögenssituation der Ehegatten sowie ihre Sorgepflichten im Zeitpunkt der Vereinbarung festzustellen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Schuldübernahme als Teil der Vermögensauseinandersetzung oder als Abgeltung einer Unterhaltspflicht gesehen werden muss. Nur wenn die Schuldübernahme nicht der Vermögensauseinandersetzung zugeordnet werden kann, könnte davon ausgegangen werden, dass durch die vereinbarte Begleichung sämtlicher Rückzahlungsraten durch den Ehegatten der Klägerin materiell Unterhalt geleistet wurde und diesen Zahlungen daher Unterhaltscharakter zukommt (vgl Selb in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1991/6, 32 f; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht, Die Problematik der Geschiedenen-Pensionsregelung 669 ff [681]).

Sollte die Schuldübernahme im Sinne dieser Ausführungen als Unterhaltsverpflichtung qualifiziert werden, wird auch zu prüfen sein, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Innenverhältnis materiell mit der Schuld belastet sein sollten und welcher Anteil an den zu zahlenden Kreditraten somit materiell auf die Klägerin entfällt und daher als Unterhaltsrate anzusehen ist (vgl dazu wiederum die Ausführungen von Selb aaO zu möglichen Fallgestaltungen). In dem der Entscheidung 10 ObS 190/90 (SSV-NF 4/75) zu Grunde liegenden Fall wurde diese Frage offenbar deshalb nicht weiter releviert, weil nach den damals getroffenen Feststellungen offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass die Schuldentilgung für den allein von der damaligen Klägerin aufgenommenen Kontokorrentkredit nach dem Innenverhältnis allein bei der Klägerin gelegen wäre. In dieser Entscheidung wurde daher die Annahme der Voraussetzungen für eine für einen Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG ausreichende, vor Scheidung der Ehe formlos getroffene Vereinbarung für den Fall bejaht, dass die gesamten die (damalige) Klägerin belastenden Darlehensrückzahlungen von den Ehegatten als Unterhaltsleistung qualifiziert wurden. In diesem Fall wäre die monatliche Unterhaltsleistung in Höhe der monatlich fälligen Darlehensrückzahlungen festgestanden.

Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur eine vertragliche Unterhaltsverpflichtung, die auf eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe lautet, den Tatbestand des § 258 Abs 4 ASVG erfüllt, da der vereinbarte Unterhalt für die Höhe der Witwenpension maßgebend ist (SSV-NF 4/75 ua). Es ist daher erforderlich zu prüfen, ob die Ehegatten bei Abschluss der Vereinbarung übereinstimmend von einer konkreten Ratenzahlung des Mannes an die Kreditgläubigerin ausgegangen sind. In diesem Fall wäre von einer (mit dem vorgesehenen oder zumindest voraussehbaren Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung) befristeten Unterhaltsleistung auszugehen (SSV-NF 4/75 ua), wobei eine nachträgliche Änderung der Modalitäten der Ratenzahlung durch Vereinbarung des Schuldners mit dem Gläubiger ohne Beteiligung des Unterhaltsberechtigten ohne Einfluss auf die zwischen den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsleistung bliebe. Hatten die Ehegatten hingegen gar keine Vorstellung davon, wie der Mann die Schulden zurückzahlen wollte, wäre die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Unterhaltsanspruches zu verneinen (Selb aaO).

Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflichtung in der Regel auch nur zu einer befristeten Pensionszahlung führt (Selb aaO; Binder aaO 684; Teschner/Widlar, MGA, ASVG 70. Erg-Lfg Anm 10 zu § 258 mwN ua). Ob im Falle einer befristeten Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG entsprechend den Ausführungen der Revisionswerberin im Hinblick auf die Möglichkeit einer mehrmaligen Verlängerung der Dauer dieses Unterhaltsanspruches ausnahmsweise eine unbefristete Zuerkennung der Hinterbliebenenpension zu erfolgen hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, hier nicht zu beurteilen ist.

Für den Fall der neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wäre neben einer allfälligen Befristung des Pensionsanspruches schließlich noch zu beachten, dass die beklagte Partei in diesem Fall zur Zahlung einer Witwenpension in ziffernmäßig bestimmter monatlicher Höhe zu verpflichten wäre oder das Klagebegehren im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG unter Auferlegung einer vorläufigen Zahlung zu erledigen wäre. Da somit für die rechtliche Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, waren die Urteile der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Stichworte