OGH 10ObS190/90 (RS0085323)

OGH10ObS190/908.5.1990

Rechtssatz

Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. Die Tatsache, daß Gegenstand der anläßlich der Scheidung im gerichtlichen Protokoll beurkundeten Vereinbarung unter anderem ein Verzicht auf Unterhaltsleistung war, steht dem nicht unbedingt entgegen.

Normen

ABGB §94
ASVG §258 Abs4

10 ObS 190/90OGH08.05.1990

Veröff: JBl 1991,56 = ZAS 1991/6 S 31 (Selb) = SSV-NF 4/75

1 Ob 173/01zOGH17.08.2001

nur: Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. (T1); Beisatz: Vom Unterhaltsschuldner vorgenommene Tilgung von Schulden der Unterhaltsberechtigten können nicht als Unterhaltsleistung angesehen werden, zumal es an einer entsprechenden Vereinbarung bzw Zustimmung der Unterhaltsberechtigten mangelt. (T2)

10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Auch; nur: Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, daß die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, daß der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Rückzahlungsraten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhalts zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung. (T3); Beisatz: Wurde daher vor Scheidung der Ehe zwischen den damaligen Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen, wonach sich der Ehemann verpflichtete, im Falle der Scheidung alle aushaftenden, die Ehegattin belastenden Schulden allein zurückzuzahlen und hatten beide Teile diese Rückzahlungsvereinbarung als Unterhaltsleistung in der Höhe der aushaftenden Schulden betrachtet, so kann diese mit dem vorgesehenen Endzeitpunkt der Kreditrückzahlung befristete Unterhaltsleistung die Grundlage für eine Witwenpension gemäß §258 Abs4 ASVG bilden. (T4); Beisatz: Bei einer als Unterhaltsverpflichtung zu qualifizierenden Schuldübernahme ist auch zu prüfen, in welchem Verhältnis die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Innenverhältnis materiell mit der Schuld belastet sein sollten und welcher Anteil an den zu zahlenden Kreditraten somit materiell auf die Klägerin entfällt und daher als Unterhaltsrate anzusehen ist. (T5); Veröff: SZ 2002/139

10 ObS 207/03vOGH16.09.2003

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine mündliche Vereinbarung der damaligen Ehegatten, wonach sich der Ehegatte zur Unterhaltsleistung in der Form verpflichtete, dass er weiterhin das bisherige Gehalt an die Unterhaltsberechtigten (ohne deren Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung) und auch die Prämien für ihre Zusatzkrankenversicherung bezahle, wodurch nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten der Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft gesichert werden sollte, ist als Unterhaltsvereinbarung (im Sinne des hier anzuwendenden § 54 Abs 1 Z 2 dritter Tatbestand NVG) zu werten. (T6); Veröff: SZ 2003/108

10 ObS 414/02hOGH30.03.2004

nur T3; Beisatz: Unterhalt ist aber nicht Gegenstand der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung, zu der auch die Frage der Zuweisung der Ehewohnung gehört (§§87f EheG). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00190_9000000_002