European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00089.20S.0728.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die 1993 zwischen der Klägerin und C***** geschlossene Ehe wurde 2007 im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich (§ 55a EheG) wurde festgehalten, dass C***** dem Grunde nach gegenüber seiner Gattin unterhaltspflichtig ist, aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aber derzeit rechnerisch nicht verpflichtet ist Unterhalt zu leisten. Die Klägerin beantragte in der Folge keine Unterhaltsfestsetzung. C***** besuchte sie und die gemeinsamen Kinder in unregelmäßigen Abständen, wobei er der Klägerin manchmal Bargeld zusteckte. 2012 wurde über sein Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet; am 20. 7. 2018 verstarb er. Im Jahr 2017 hatte er die Klägerin Ende November/Anfang Dezember besucht; das einzige (und letzte) Zusammentreffen im Jahr 2018 fand Mitte Mai statt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Gewährung der Witwenpension übereinstimmend ab.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung entspreche nicht den in § 258 Abs 4 lit c ASVG geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenpension, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Nach dieser werden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit c ASVG nur dann erfüllt, wenn aus der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorgeht, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar ist (RS0085196). Die bloße Vereinbarung, in der das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten dem Grunde nach übereinstimmend festgestellt wird, ohne dass die Höhe des Unterhaltsbetrags feststellbar ist, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung daher nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit c ASVG (RS0085196 [T4]).
2. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Voraussetzung der regelmäßigen Erbringung von Unterhaltszahlungen während des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten im Sinne des § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG sei nicht gegeben, weil der geschiedene Ehegatte der Klägerin Unterhaltszahlungen nicht regelmäßig erbracht hatte, weicht von der Rechtsprechung zu § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG nicht ab:
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die die regelmäßige Unterhaltsleistung während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert – unabhängig von den Ursachen – die Erfüllung dieser Voraussetzung (RS0129511).
Die Rechtsansicht, dass bei Nichtleistung von Unterhalt für sechs Monate von keinen „regelmäßigen“ Unterhaltszahlungen im Sinne des § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG auszugehen ist, ist als Ergebnis einer einzelfallbezogenen Auslegung nicht zu beanstanden.
Da in der Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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