OGH 10ObS154/09h

OGH10ObS154/09h29.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha P*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2009, GZ 8 Rs 48/09d-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die dem konkreten Fall

zugrundeliegende „Unterhaltsvereinbarung", wonach der Ehegatte der

Klägerin nach Verbesserung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit

dieser einen Unterhalt zu leisten habe, entspreche nicht den in § 258

Abs 4 lit c ASVG geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch der

Klägerin auf Witwenpension, steht im Einklang mit der ständigen

Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach wären die

Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nur dann erfüllt, wenn aus

der Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde

nach hervorginge, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe

entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und

Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar gewesen

wäre (vgl 10 ObS 259/98f = SSV-NF 12/105; 10 ObS 2105/96y = SSV-NF

10/51; 10 ObS 224/93 = SSV-NF 7/114 ua; RIS-Justiz RS0085196). Die

bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung einen Unterhalt

zu leisten, ohne dass die Höhe dieses Unterhaltsbetrags oder

Unterhaltsbeitrags feststellbar wäre, erfüllt daher mangels

Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die

Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG (10 ObS 297/91 = SSV-NF 5/112; 8

Ob 638/93 mwN ua). Auch wenn man die erwähnte Vereinbarung im Sinne

der Ausführungen des Erstgerichts dahin verstehen wollte, dass der

Ehegatte der Klägerin einen - nach den von der Rechtsprechung

herausgearbeiteten Grundsätzen - ermittelten Unterhalt leisten

sollte, würde eine solche Unterhaltsvereinbarung nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats den notwendigen Voraussetzungen

für einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach § 258 Abs 4

lit c ASVG ebenfalls nicht entsprechen (vgl 10 ObS 169/01b = SSV-NF

15/78 = DRdA 2002/33, 343 [Wolfsgruber]). Die Ausführungen im

Rechtsmittel der Klägerin bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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