OGH 8Ob645/85; 8Ob538/86; 8Ob502/87; 7Ob725/87; 5Ob576/89; 2Ob540/95 (RS0087131)

OGH8Ob645/85; 8Ob538/86; 8Ob502/87; 7Ob725/87; 5Ob576/89; 2Ob540/9530.11.2023

Rechtssatz

Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass wegen notwendiger Rechtskenntnisse ein Rechtsanwalt als Sachwalter zu bestellen sei.

Normen

ABGB §279
ABGB §280
ABGB §281
AußStrG §16 BIII2c
ABGB §274 Abs5 idF 2. ErwSchG

8 Ob 645/85OGH11.12.1985

Veröff: NZ 1987,95

8 Ob 538/86OGH19.03.1986

nur: Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. (T1); Beisatz: Hier: Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters. (T2)

8 Ob 502/87OGH12.02.1987

nur: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, dass Sachwalter zu bestellen sei. (T3)

7 Ob 725/87OGH21.01.1988

nur T1

5 Ob 576/89OGH20.06.1989

Auch

2 Ob 540/95OGH11.05.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Ist klar, dass zur Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse vorwiegend erforderlich sind, ist nach dem zwingenden Wortlaut des § 281 Abs 3 ABGB, eine rechtskundige Person im Sinne des § 281 Abs 3 ABGB zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen. (T4) Veröff: SZ 68/95

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997

Auch; nur T1

9 Ob 97/98zOGH15.04.1998

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Auswahl, Belassung oder Auswechslung eines schon bestellten Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen. (T5)

3 Ob 96/98hOGH27.05.1998

nur T1

9 Ob 89/99zOGH02.06.1999

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB. (T6)

10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6

6 Ob 268/02hOGH07.11.2002

Auch; Beis wie T6

1 Ob 116/03wOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: In den Fällen, in denen im § 281 Abs 1 und 2 genannten Personen nicht auffindbar bzw verfügbar sind, ist (zur Sicherung eines zügigen Verfahrensablaufs) die Bestellung eines Rechtsanwalts zum einstweiligen Sachwalter häufig geboten, um den dem Betroffenen zugedachten zwingenden und schnellen Schutz im Verfahren gewährleisten zu können. (T7)

7 Ob 221/03fOGH15.10.2003

Auch; Beis wie T4

6 Ob 4/06sOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8)

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl des Sachwalters muss unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 279 ABGB das Wohl der Betroffenen stehen. (T9); Veröff: SZ 2008/37

7 Ob 105/08dOGH28.05.2008

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem SWRÄG 2006. (T10)

5 Ob 92/09dOGH09.06.2009

nur T1<br/>Beisatz: Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". (T10a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen T-Nummer "T10" auf "T10a" - Mai 2023.

7 Ob 189/09hOGH30.09.2009

Auch

7 Ob 228/09vOGH18.11.2009

Auch

3 Ob 20/12fOGH14.03.2012

Auch; nur T1

7 Ob 184/12bOGH14.11.2012

Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T11)

1 Ob 32/13gOGH07.03.2013

nur T1

4 Ob 67/13aOGH18.06.2013

nur T1

9 Ob 70/15gOGH26.11.2015

Auch; nur T1

4 Ob 149/18tOGH23.08.2018

Auch

2 Ob 185/18xOGH29.11.2018

Auch; nur T1

5 Ob 40/23bOGH18.04.2023

Anm: § 274 Abs 5 idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.

4 Ob 83/23vOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: laufende Exekutionsverfahren; die konkrete Lebenssituation indiziert die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen (Obdachlosigkeit nach Haft, Vermögens- und Einkommenslosigkeit) (T12)

5 Ob 190/23mOGH30.11.2023

vgl; Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T13)

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00645_8500000_001