Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestellte in dem gegen den Betroffenen anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters Rosa S*** vom Verein für Sachwalterschaft in Klagenfurt zum einstweiligen Sachwalter im Sinne des § 238 Abs. 1 AußStrG. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen, dessen Ausführungen erkennen lassen, daß er die Aufhebung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters, allenfalls die Bestellung eines Juristen zum einstweiligen Sachwalter begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde Fünfte Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen enthält im § 249 keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen (8 Ob 543/85 ua.), sodaß soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 ff. AußStrG gelten. Auch im Verfahren zur Bestellung von (einstweiligen) Sachwaltern für behinderte Personen ist somit § 16 AußStrG anzuwenden. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, kann seine Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden.
Das Vorliegen derartiger Rechtsmittelgründe zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. Die Frage, unter welchen konkreten Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen, was im Sinne des § 236 AußStrG die Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person ist, ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581, 582/85; 7 Ob 651/85 ua.). In der Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens gegen den Betroffenen aus den von den Vorinstanzen dargestellten Gründen ist daher ein Gesetzesverstoß, der einen Rechtsmittelgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG begründen könnte, nicht zu erkennen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 238 Abs. 1 AußStrG für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind die Vorinstanzen nachgekommen. Durch diese Maßnahme wird der Betroffene in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt. Bei der Auswahl der Person eines derartigen einstweiligen Sachwalters (vgl. §§ 280, 281 ABGB) ist dem Gericht ein auf das Wohl des Betroffenen zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. 8 Ob 645/85). Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, daß der bestellte einstweilige Sachwalter den aus seiner Funktion (Vertretung des Betroffenen im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters) abzuleitenden Anforderungen entspreche, ist auch darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht zu erkennen.
Die Behauptung des Vorliegens anderer Rechtsmittelgründe im Sinne dieser Gesetzesstelle ist den Rechtsmittelausführungen des Betroffenen nicht zu entnehmen; auch aus der Aktenlage ergibt sich hiefür kein Anhaltspunkt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen war daher zurückzuweisen.
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