OGH 8Ob645/85

OGH8Ob645/8511.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ferdinand A, Landwirt, 4600 Wels, Saarstraße 24, infolge Revisionsrekurses des Ferdinand A, vertreten durch Dr. Heinz Ortner,

Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 20. Mai 1985, GZ R 927/84-171, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12. Oktober 1984, GZ Sw 242/84-108, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte Dr. Maximilian B, Rechtsanwalt in Wels, als Sachwalter für Ferdinand A zur Besorgung folgender Angelegenheiten: Jede Art von Verfügung über die Rechte an der Liegenschaft EZ 28, KG Grassing, einschließlich deren Nutzung oder Verwertung; Kreditgeschäfte jeder Art; Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden; Eingehen und Auflösung von Bestandverträgen, Änderung, Nutzung oder Verwertung der Rechte an der Liegenschaft EZ 28, KG Aschet; desgleichen Erteilen oder Auflösen von Vollmachten oder Aufträgen aller Art. Weiters sprach das Erstgericht aus, daß der Betroffene, soweit ihm der Sachwalter Gelbeträge überläßt oder er durch eigene Arbeit ein Entgelt erzielt, frei darüber verfügen und sich in diesem Umfange verpflichten könne; er dürfe nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell wirksam eine letztwillige Anordnung treffen; der Sachwalter habe vor allen Entscheidungen in landund forstwirtschaftlichen Angelegenheiten den Rat eines einschlägigen Sachverständigen einzuholen und sich daran zu halten. Das Erstgericht war der Ansicht, daß bei Ferdinand A eine erhebliche geistige Behinderung vorliege, die es unumgänglich mache, ihm gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter zu bestellen, dem die Verfügung über alle Rechte an der Liegenschaft des Betroffenen, insbesondere ihrer Nutzung oder Verwertung obliege, der aber auch allfällige Verfahren vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden durchführen solle.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen Ferdinand A nicht Folge. Es ergänzte die Feststellungsgrundlage des Erstgerichtes dahin, daß - zusammengefaßt für die Belange des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses dargestellt - im wesentlichen nachstehendes feststeht:

Ferdinand A war mit Maria A,

geb. C, kinderlos verheiratet. Nach ihrem Tod am 12.12.1981 wurde er im Erbweg Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 28, KG Grassing (Obergut zu Oberndorf, vgl. Ganglbauer) im Ausmaß von etwa 20 ha Nutzgründen, Einheitswert S 303.000,- und EZ 28, KG Aschet (Wohnhaus Rohbau, Haus Nr. 35 in Aschet) mit einer Grundfläche von 367 m 2 zuzüglich von Bargeld im Betrage von etwa S 80.000,-.

Das Zusammenleben Ferdinand AS mit der Erblasserin

war harmonisch gewesen. Er hatte keine wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen selbst getroffen, sondern alle geschäftlichen Angelegenheiten seiner verstorbenen Gattin überlassen. Nach dem Tod einer Frau ließ er die Landwirtschaft verkommen und stellte schließlich seinen landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt ein. Er verließ das Anwesen und hielt sich bei Nachbarn auf, bei denen er teils unentgeltlich schlafen und essen durfte, teils gegen Mitarbeit oder gelegentlich gegen Entgelt Unterkunft fand. An diesen ratlosen und gänzlich verstörten Mann traten im Jahr 1982 verschiedene Interessenten heran, die erkannt hatten, daß Ferdinand A außerstande war, selbst sein nunmehriges Alleineigentum im Verkehrswert von mehreren Millionen Schilling zu bewirtschaften. Sie versuchten, ihn zu Grundverkäufen oder Verpachtungen zu überreden.

Mit der Gastwirtin Annemarie D war er durch einen Grundstücksvermittler bekanntgemacht worden. Sie betrieb in Wels ein Nachtlokal namens "Safari-Steak-Haus", in welchem auch Prostitution betrieben wurde, hatte etwa 1 Million Schilling Schulden und erkannte die Gelegenheit, mit Hilfe Ferdinand AS Vermögen wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In sexueller Hinsicht kam sie Ferdinand A zunächst sehr entgegen. Sie zeigte sich interessiert an seiner Person und gab ihm gegenüber an, daß sie Bäuerin werden wolle und selbst in der Landwirtschaft mitarbeiten werde. Sie ließ sich von ihrem Gatten Franz D einvernehmlich scheiden und ehelichte am 20.1.1983 Ferdinand A.

Annemarie D, nunmehr verehelichte A, bezeichnete

diese Ehe selbst nicht als Liebesehe, sondern als Vernunftehe. Nach Eingehen der Ehe war sie an der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes desinteressiert; ihr ausschließliches Interesse galt der Veräußerung seines Grundvermögens, um mit einem Teil des Erlöses für den Gatten das Haus Graben 5 in Linz zu erwerben, in dem ein Cafe etabliert ist, das sie selbst als Pächterin betreiben wollte. Noch vor der Einleitung des Entmündigungsverfahrens übertrug Ferdinand A mit

Notariatsakt seine Liegenschaft EZ 28, KG Aschet, zu für sie sehr günstigen Bedingungen an seine Gattin Annemarie A.

Um die Absicht, auch eine Veräußerung und Verwertung seines übrigen Grundvermögens zu erreichen, durchzusetzen, verweigerte Annemarie A dem Gatten den ehelichen Verkehr für den Fall, daß er ihr keine unwiderrufliche Vollmachten erteilt. Ferdinand A verweigerte seinerseits die Unterzeichnung dieser Schriftstücke, brachte sie zu Gericht und beklagte sich über das ehewidrige Verhalten seiner Gattin Annemarie A. Fallweise verließ er die neue Ehewohnung und hielt sich wieder tagelang bei seinem Bekannten Ernst E auf, bis ihn die Gattin wieder zurückholte. Zuweilen hält sich Ferdinand A auch bei seiner Schwester Barbara F in Steyr auf, mit der er ein gutes Einvernehmen hat. Die zweite Frau verbrachte Gegenstände und begünstigte ihren früheren Mann finanziell. Sie ist hoch verschuldet. Es wurde die Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft bewilligt. Ferdinand A bekannte vor Gericht, allzu

gutmütig zu sein und seinen Willen lenken zu lassen, wenn jemand von ihm etwas wolle. Darum sehe er auch selbst ein, daß er für wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten einen Sachwalter benötige. Ferdinand A ist nicht psychisch krank, aber geistig behindert. Seine Intelligenzleistung ist leicht unterdurchschnittlich und genügt nicht, um durchschnittliche Leistungen eines selbständigen Landwirts erbringen zu können, wenn es darum geht, einen solchen größeren Besitz nutzbringend zu führen und gewährleistet sein soll, daß der Betrieb so verwaltet wird, daß im Rahmen der Möglichkeiten ein durchschnittlicher Ertrag daraus erwächst und katastrophale Entwicklungen zum Nachteil des Betroffenen vermieden werden. Seine auffallende Eigenschaft ist konstante Inkonsequenz und die Unfähigkeit, einen Willensentschluß aufrecht zu halten. Davon zeugen seine aktenkundigen, sich stets wiederholenden Vollmachtserteilungen und -widerrufe. Die Staatsanwaltschaft Wels erhob am 20.9.1984 Anklage gegen Franz D und Annemarie A wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB, bei Annemarie A als Beteiligte nach § 12 3. Fall StGB, weil sie 2 Keniatinnen der Unzucht zugeführt bzw. angeworben hätten.

Ferdinand A unterschrieb verschiedene Vereinbarungen und Vollmachten zur Verwaltung seines Vermögens. Annemarie A legte ihm u.a. eine Verkaufsvollmacht zur Unterfertigung vor, mit der dieser sie bevollmächtigte, seine Liegenschaft EZ 28, KG Grassing, um S 12,5 Millionen zu verkaufen. Auch unterfertigte er einen ihm von Franz D vorgelegten Blankowechsel. Dieser wurde auf eine Wechselsumme von S 2,6 Millionen vervollständigt und von Franz D an Regina G, Angestellte des Realbüros H weitergegeben,

die gegen den Betroffenen einen Wechselzahlungsauftrag über S 2,342.000,- erwirkte.

Wegen dieser Vorgangsweise wurde gegen Franz D Anklage wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 Abs 2 2. Fall StGB erhoben. Regina I und Franz D schlossen einen

gerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen der Wechsel wieder an Franz D zurückgegeben wurde. Mit diesem Wechsel beantragte Franz D einen Wechselzahlungsauftrag über S 1,375.000,- gegen Ferdinand A, gegen den der einstweilige Sachwalter

Dr. Maximilian B Einwendungen erhob.

Um eine Abtreibung seines vermeintlich von ihm stammenden Kindes zu verhindern, unterfertigte Ferdinand A einen ihm von seiner Ehegattin vorgelegten Wechsel, der schließlich einen Betrag von S 1 Mio. aufwies.

Am 4.9.1983 gebar Annemarie A ein Kind, das den Vornamen Brigitte erhielt. Am 12.10.1983 brachte Ferdinand A, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter (zu diesem Zeitpunkt noch vorläufiger Beistand) eine Klage wegen Bestreitung der ehelichen Abstammung ein. Diese Klage zog Dr. Heinz J als mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter des Betroffenen am 16.3.1984 zurück. Am 17.7.1984 kam Ferdinand A am Amtstag zu Gericht, um sich über den Stand dieses Verfahrens zu erkundigen. Dabei gab er an, daß er sich an die Unterfertigung der Vollmacht nicht mehr erinnern könne, weil er soviel unterschrieben habe und dies seine Frau zu ihm gesagt habe. Wenn er nicht unterschrieben hätte, dann hätten sie ihn vielleicht mit ihren Pistolen "heimgedreht". Er möchte, daß die Ehelichkeitsbestreitung weitergeführt werde und habe überhaupt nicht gewußt, daß Dr. J die Klage zurückgezogen habe.

Am 25.1.1984 erteilte der Betroffene Dr. Heinz J,

Rechtsanwalt in Gmunden, eine allgemeine uneingeschränkte Vollmacht sowie Prozeßund Strafvollmacht. In der Tagsatzung am 17.7.1984 kündigte der Betroffene Dr. Ortner die Vollmacht mit der Begründung, daß er seines Erachtens die Interessen seiner Gattin Annemarie A und nicht seine vertrete. Am 23.7.1984 erteilte er aber wiederum Dr. Ortner die Vollmacht.

Der psychische Zustand des Betroffenen hat sich seit der oben dargestellten Untersuchung durch Univ.Prof.Dr. K im Verfahren erster Instanz verschlechtert. Der Intelligenztest ergab einen IQ von 90, was an der unteren Grenze einer noch annähernd "normalen" Intelligenz liegt, bei dem als "bildungsfrei" zu bezeichnenden Test ergab sich ein Quotient von durchschnittlich 100, hingegen beträgt der Quotient bei einem bildungsabhängigen Test nur 85, wie bei einem Schwachsinnigen. Seine angeborene Begabung entspricht daher annähernd dem Durchschnitt, wegen mangelhafter Förderung ist er geistig weitgehend verkümmert. Im praktischen Leben steht Ferdinand A fast wie ein Grenzdebiler da. Bei der psychischen Untersuchung äußerte der Betroffene Vergiftungserlebnisse und paranoide, auf die Gattin bezogene Ideen, was die Annahme nahelegt, daß er seine Schwierigkeiten und seine Enttäuschungen abnorm zu verarbeiten beginnt. Wenn auch dieser abnorme Verarbeitungsprozeß offensichtlich durch äußere Lebensumstände ausgelöst wurde, so erscheint doch die Entwicklung im Sinne einer paranoiden Erkrankung des körperlichen Rückbildungsalters (Involutionspsychose) zu verlaufen. Das Vollbild einer Paranoia ist beim Betroffenen jedoch nicht feststellbar, es liegen aber Symtome vor, die den Beginn einer paranoiden Geisteskrankheit anzeigen. bei Ferdinand A liegt ein erheblicher, deutlich unter dem Durchschnitt liegender intellektueller Entwicklungsrückstand vor. Daraus resultiert eine auffallende Schwäche der Anpassungsfähigkeit an soziale Anforderungen der Gesellschaft, die ihn weigehend geschäftsunfähig macht. Insoweit liegt bei ihm eine geistige Behinderung vor. Hinzu tritt eine abnorme Erlebnisverarbeitung, die bereits deutlich krankhafte Züge aufweist und bereits als psychische Erkrankung bezeichnet werden kann. Der Betroffene ist daher nicht in der Lage, sich bei Ämtern oder bei Gericht bzw. anderen Behörden selbst zu vertreten. Zur selbständigen Führung eines Betriebes einschließlich einer Landwirtschaft ist er nicht befähigt und kann auch ein größeres Vermögen nicht verwalten. Hingegen ist er in der Lage, kleinere Geldmengen selbst zu verwalten und die Einkünfte des täglichen Lebens zu bestreiten. Ferdinand A hat das persönliche Durchsetzungsvermögen verloren, und zwar völlig. Er ist infolge seiner Entscheidungsschwäche gefährdet, aus einer bestimmten Situation heraus Handlungen zu setzen, die nicht begründbar oder unmotiviert erscheinen und ihm schweren Nachteil bringen. Rechtlich war das Rekursgericht der Ansicht, daß der Betroffene unter einer geistigen Behinderung im Sinne des § 273 ABGB leide, soweit es die Verwaltung seines Vermögens und in diesem Zusammenhang erforderliche Handlungen betrifft. Auf entsprechendes Drängen unterfertige dieser wahllos, offenbar ohne die Konsequenzen absehen zu können, Blankowechsel und Vereinbarungen, die ihn zur Bezahlung von Beträgen über Millionen verpflichten. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle sei die Bestellung eines Sachwalters allerdings unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Die Gattin des Betroffenen sei jedoch nicht geeignet, dessen Vermögensverwaltung zu besorgen. Diese habe von Anfang an versucht, die Liegenschaften des Betroffenen in ihrem Interesse zu veräußern. Werde der Gattin des Betroffenen die Sachwalterschaft übertragen, bestehe die Besorgnis, daß Vermögenswerte zur Abdeckung ihrer Schulden verwendet oder Handlungen gesetzt werden, die zum Nachteil des Betroffenen ausgehen. Betrachte man die Person der Gattin des Betroffenen, wie sie sich objektiv aus den Feststellungen ergibt und berücksichtige man, daß die Ehe zerrüttet ist, komme diese als Sachwalter für die Verwaltung des Vermögens des Betroffenen und dessen Vertretung nicht in Betracht. Der vom Erstgericht abgesteckte Wirkungskreis des Sachwalters entspreche genau den dargestellten Bedürfnissen des Betroffenen. Zur Bewältigung der zum Teil schwierigen, mit Rechtsproblemen verbundenen Angelegenheiten, bedürfe es einer rechtskundigen Person, ansonsten müßte jeweils ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden. Die bisherige Tätigkeit des einstweiligen Sachwalters Dr. Maximilian B gebe keinen Anlaß, diesen nicht auch als (endgültigen) Sachwalter für die Betroffenen zu bestellen. Dr. Maximilian B sei bemüht, diesen in den durch seine unüberlegten Unterschriften verursachten Zivilprozessen bestmöglich zu vertreten.

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs stellt sich der Betroffene auf den Standpunkt, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz auf einer offenbaren Gesetzund Aktenwidrigkeit beruhe. Sowohl Annemarie A als auch andere Familienangehörige wie die Schwester des Betroffenen wären für die Hilfestellung gegenüber dem Betroffenen geeignet. Die Feststellungen des Rekursgerichtes beruhten nicht auf eigenen Erhebungen, die Sachwalterbestellung habe schon bisher verschiedentliche Nachteile für den Betroffenen gezeitigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen § 16 AußStrG gilt (7 Ob 621/84; 6 Ob 581,582/85; 6 Ob 648/85 ua.). Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt der Rechtsmittelwerber offenbar darin, daß nicht Annemarie A oder die Schwester des Betroffenen Barbara F zum Sachwalter bestellt wurde. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerpsurch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; 6 Ob 581,582/85 uva). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. §§ 280, 281 ABGB). Wenn daher die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansicht waren, daß für die vorliegende Sachwalterschaft vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, weshalb unter Berücksichtigung der sich aus den Feststellungen ergebenden Verhältnissen ein Rechtsanwalt als Sachwalter zu bestellen ist

(vgl. § 281 Abs 3 ABGB), kann diese Ansicht schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf angebliche Aktenwidrigkeiten stützt, die dem Rekursgericht unterlaufen seien, kann seinen Ausführungen nur entnommen werden, daß er sich mit dessen Feststellungen nicht abfindet. Dieser Umstand bildet aber keinen Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG.

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente laufen allenfalls dahin hinaus, daß der Rekurswerber vermeint, dem Rekursgericht sei ein Verfahrensmangel vom Rang einer Nullität anzulasten, weil es nicht alle in erster Instanz vernommenen und im Rekurs behaupteten "Entlastungszeugen" vernommen habe. Das Rekursgericht hat sich jedoch entgegen dieser Darstellung mit der Sachverhaltsfrage überaus eingehend auseinandergesetzt und sich in zwei mündlichen Rekursverhandlungen (ON 116 und 139) selbst ein genaues Bild von den für die angeordnete Sachwalterschaft maßgeblichen Umständen verschafft. Es wiederholte die Einvernahme des Betroffenen und seiner Ehegattin Annemarie A, vernahm nach Anhörung der Parteien einen weiteren Sachverständigen und verlas alle ihm wesentlich erscheinenden Akten, woraus sich die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes ergaben. Diese wichen nur in einem gänzlich belanglosen Punkt von jenen des Erstgerichtes ab.

Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (SZ 43/228; JBl 1972, 327; EFSlg 44.682; 3 Ob 518/83; 8 Ob 654/84 ua.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Abgesehen davon, daß es sich bei den verlesenen Aussagen nicht um für die Entscheidung maßgebliche Beweisaufnahmen handelte (§ 250 Abs 3 AußStrG), waren sowohl der Betroffene als auch sein Vertreter in der Tagsatzung anwesend (ON 116), ohne sich gegen die Verlesung auszusprechen. Dem neuen Antrag ON 139, die Sachverhaltsgrundlagen auf weitere Beweisaufnahmen auszudehnen, konnte das Rekursgericht jedoch zutreffend entgegenhalten, daß es dem Betroffenen ohnedies einräumt, nicht den Eindruck einer geisteskranken Person zu machen. Die Beurteilung von Laien könne aber die Ergebnisse eines psychischen Gutachtens nicht widerlegen (S 20 des rekursgerichtlichen Beschlusses).

Demnach erweist sich auch dieser vom Rechtsmittelwerber zumindest sinngemäß geltend gemachte Anfechtungsgrund der Nichtigkeit gemäß § 16 AußStrG als nicht stichhältig. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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