Rechtssatz
Bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichtes reichen nicht hin. Die Verdachtslage muss sich zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis in Richtung eines in die Kompetenz der Geschwornengerichte fallenden Deliktes verdichtet haben. Davon (Anschuldigungsbeweis) kann erst gesprochen werden, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen.
11 Os 182/84 | OGH | 31.01.1985 |
Veröff: SSt 56/9 = RZ 1985/46 S 116 |
14 Os 22/91 | OGH | 26.02.1991 |
Vgl auch |
14 Os 63/08h | OGH | 05.08.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen. (T1); Bem: Siehe auch RS0124012, RS0124013, RS0124014 und RS0124015. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0110OS00182_8400000_001
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