OGH 14Os63/08h; 15Os125/16w; 12Os13/24i (RS0124013)

OGH14Os63/08h; 15Os125/16w; 12Os13/24i29.2.2024

Rechtssatz

Da nur eine Verdachtslage festzustellen ist und bei entsprechendem Anschuldigungsbeweis die Abführung des für Schuld- oder Freispruch maßgeblichen Beweisverfahrens dem erkennenden Gericht höherer Ordnung obliegt, bedarf es vor einem anstehenden Unzuständigkeitsurteil weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angeklagten Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine strenger qualifizierte strafbare Handlung indizierenden, sofern dieser - punktuelle, auf die Qualifikation bezogene - Verdacht anklagetauglich ist, also insoweit die Anfechtungskriterien des § 212 Z 2 und 3 StPO nicht greifen.

Normen

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z6

14 Os 63/08hOGH05.08.2008

Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124014 und RS0124015. (T1)

15 Os 125/16wOGH14.12.2016

auch

12 Os 13/24iOGH29.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_002