OGH 14Os63/08h; 12Os4/09v; 11Os119/14f; 15Os125/16w; 14Os71/18z; 12Os94/22y; 15Os21/23m; 14Os36/23k (RS0124012)

OGH14Os63/08h; 12Os4/09v; 11Os119/14f; 15Os125/16w; 14Os71/18z; 12Os94/22y; 15Os21/23m; 14Os36/23k29.2.2024

Rechtssatz

Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel ein Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines höheren Gerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen.

Normen

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z6

14 Os 63/08hOGH05.08.2008

Bemerkung: Siehe auch RS0124013, RS0124014 und RS0124015. (T1)

12 Os 4/09vOGH19.02.2009
11 Os 119/14fOGH28.10.2014

Auch

15 Os 125/16wOGH14.12.2016

Auch

14 Os 71/18zOGH03.08.2018

Auch

12 Os 94/22yOGH29.09.2022

Vgl

15 Os 21/23mOGH19.04.2023

vgl; Beisatz: Ein Anschuldigungsbeweis gilt dann als erbracht, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen. (T2)

14 Os 36/23kOGH23.05.2023

vgl

12 Os 13/24iOGH29.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_001