European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00132.24M.1209.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k‑23, verletzt § 261 Abs 1 StPO und § 198 Abs 2 erster Fall StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Schärding verwiesen.
Gründe:
[1] Mit Strafantrag vom 19. Juli 2024 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis O* C* als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last, weil er vom 1. März 2023 bis zum 5. Juni 2024 keine oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen für die Minderjährigen B* C*, geboren am * 2014, M* C*, geboren am * 2010, sowie E* C*, geboren am * 2015, geleistet und dadurch bewirkt habe, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre (ON 19).
[2] In der hierüber am 17. September 2024 vor dem Bezirksgericht Schärding durchgeführten Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, seit drei Monaten „im Gefängnis“ zu sein und „verschiedene Haftstrafen“, „auch wegen des § 198 Strafgesetzbuch“, zu verbüßen (ON 22 S 2).
[3] Mit am selben Tag verkündetem und unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil sprach das Bezirksgericht Schärding aus, „aufgrund der Anwendung des § 198 Abs 2 Strafgesetzbuch sachlich unzuständig“ zu sein (ON 22 S 2).
[4] In der (irrig auf 26. September 2024 datierten) schriftlichen Urteilsausfertigung, GZ 1 U 72/24k‑23, beschränken sich die Entscheidungsgründe auf die Darstellung zweier Vorverurteilungen des Angeklagten wegen Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB und auf die Erwägung, dass sich der Angeklagte „aufgrund seiner letzten Verurteilung seit 6. Juni 2024 in Strafhaft“ befinde, weshalb auch die Strafe „bereits zum Teil verbüßt“ sei. Damit komme § 198 Abs 2 StGB zur Anwendung, was gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts begründe.
Rechtliche Beurteilung
[5] Das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom [richtig] 17. September 2024, GZ 1 U 72/24k‑23, steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6] Das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das diesbezügliche Hauptverfahren obliegt gemäß § 30 Abs 1 StPO dem Bezirksgericht.
[7] § 198 Abs 2 StGB statuiert Qualifikationstatbestände mit Strafdrohungen von bis zu zwei bzw drei Jahren Freiheitsstrafe und begründet solcherart gemäß § 31 Abs 4 Z 1 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts.
[8] Prüfungsinhalt des Unzuständigkeitsurteils nach § 261 Abs 1 iVm § 447 StPO ist ein Anschuldigungsbeweis (RIS‑Justiz RS0098830). Dieser liegt dann vor, wenn sich aus dem Anklagevorbringen in Verbindung mit den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung fallende strafbare Handlung zu beurteilen. Im Unzuständigkeitsurteil ist die Verdachtslage in Form eines Anschuldigungsbeweises festzustellen und es ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der für wahrscheinlich gehaltenen entscheidenden Tatsachen aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0124012; Lewisch, WK‑StPO § 261 Rz 12).
[9] Das vorliegende Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts Schärding vermag mit der Annahme, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner letzten Verurteilung wegen des Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB seit 6. Juni 2024 in Strafhaft befinde, die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 198 Abs 2 [zu ergänzen:] erster Fall StGB nicht darzustellen. Die Tatbegehung im Rückfall setzt nämlich voraus, dass der Täter die über ihn wegen der einschlägigen Vorverurteilungen verhängten Strafen bereits vor der Anlasstat wenigstens zum Teil verbüßt hat; es kommt somit auf die spezialpräventive Wirkungslosigkeit von auf Freiheitsentzug lautenden Urteilen sowie des bisher erlittenen Strafübels an (Flora in WK2 StGB § 39 Rz 2 f; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Update 2020 § 39 Rz 4 f; Bruckmüller, SbgK § 39 Rz 65).
[10] Da die im Urteil getroffenen Verdachtsannahmen dies nicht zum Ausdruck bringen, vermögen sie den auf § 261 Abs 1 StPO iVm § 447 StPO gestützten Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Schärding nicht zu fundieren.
[11] Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sodass ihre Feststellung demnach mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 letzter Satz StPO).
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