OGH 15Os21/94

OGH15Os21/943.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erhard W***** und Adalbert H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und mit Waffen begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4 zweiter Satz erster und zweiter Fall und § 15 StGB und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erhard W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1993, GZ 12 b Vr 2529/93-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Wien erhob gegen Erhard W***** und Adalbert H***** Anklage (A) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und mit Waffen begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 2 und 4 zweiter Satz erster und zweiter Fall und § 15 StGB, gegen W***** überdies wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (B) und einer anderen Straftat.

Das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB wird von der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten W***** zur Last gelegt, weil er am 24.Februar 1993 in Wien einen Beamten durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, dadurch gehindert haben soll, daß er aus einer Entfernung von ca. zwei Metern mit einer Pistole der Marke Colt einen Schuß gegen Inspektor Wolfgang S*****, der seine Dienstwaffe gezogen hatte, abgab, wobei er absichtlich an ihm vorbeizielte und hierauf flüchtete.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 23. November 1993 fällte das Schöffengericht über den Angeklagten H***** einen Schuldspruch, der (infolge Verstreichens der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels) in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen sprach es gemäß § 261 Abs. 1 StPO "hinsichtlich des den Erstangeklagten Gerhard W***** betreffenden Anklagevorwurfes" seine Unzuständigkeit aus. Es gelangte auf Grund der im Vorverfahren gemachten Angaben der Polizeibeamten Wolfgang S***** und Gerd Hö***** in Verbindung mit der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Zeugen S***** sowie des Befundes und Gutachtens des Sachverständigen für das Schießwesen W***** zur Ansicht, daß W***** am 24.Februar 1993 in Wien mit einer Pistole der Marke Colt aus einer Entfernung von zwei Metern auf bzw. in Richtung S***** gefeuert, diesen aber nicht getroffen habe, zumal sich der Beamte gewissermaßen "reflexartig" nach hinten zu Boden fallen gelassen und seinerseits zweimal auf W***** geschossen habe. Lediglich durch eine Ladehemmung an seiner Pistole sei der Angeklagte am Abfeuern weiterer Schüsse gehindert worden. Demnach bestehe der Verdacht, daß der Angeklagte den Beamten mit bedingtem Vorsatz zu töten getrachtet und dadurch das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen habe. Die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte durch die Schußabgabe lediglich seine Festnahme vereiteln wollte oder versucht habe, den Beamten (dolo eventuali) zu töten, falle in die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte W***** die auf die Z 6 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte, jedoch unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit der (bloß aus dem gesamten Beschwerdevorbringen sinnvoll zu deutenden) Behauptung, daß sich weder aus dem Akt noch aus den Urteilsfesstellungen ein Verdacht in Richtung der §§ 15, 75 StGB ergebe.

Der Beschwerde zuwider, die sich nur auf eine (in der Beschwerdeschrift zitierte) isoliert aus dem Zusammenhang gerissene Aussagepassage des Zeugen S***** (S 59/III) beschränkt und deshalb insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, hat das Erstgericht schlüssig und mit ausreichender Begründung dargelegt (vgl. US 15-17), warum es erachtet, daß die der Anklage (B) zugrundeliegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der durchgeführten Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen (vgl. insbes. S 9, 33, 35, 62, 505, 521/I; S 8 f, 22 f, 26, 97/II iVm S 45, 49 ff, 59 ff und 79 ff/III) nicht bloß Zweifel am Vorliegen einer (hier wegen der subjektiven Konnexität gegebenen) zur Zuständigkeit des Schöffengerichtes gehörigen strafbaren Handlung erwecken, sondern den Verdacht eines zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehöriges Verbrechen begründen können. Dieser Überzeugung des Schöffengerichtes liegt auch keine unrichtige Rechtsansicht zugrunde (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 6 ENr. 2-4).

Da nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. für viele 12 Os 158/89, 13 Os 18/89 und SSt. 31/51) Voraussetzung für ein Unzuständigkeitsurteil im Sinne des § 261 StPO kein voller Schuldbeweis ist, vielmehr ein "Anschuldigungs"-Beweis in Ansehung des Vorliegens einer in die Entscheidungskompetenz des Geschworenengerichtes fallenden strafbaren Handlung genügt, der vorliegend gegeben ist, weil der Beschwerdeführer den Aussagen des Zeugen S***** und des Mitangeklagten H***** zufolge "auf" (in die Richtung) des Polizeibeamten feuerte und ein Verfehlen trotz des geringen Abstandes nach dem Gutachten des Sachverständigen Wieser auch darauf zurückzuführen sein kann, 1daß der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe mit seiner "schußschwächeren" linken Hand bediente, mußte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.

Demnach war sie teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

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